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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Personenkontaminationsmonitore
Art. 22 Grundlegende Anforderungen
Personenkontaminationsmonitore müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 8 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 23 Verfahren für das Inverkehrbringen
Personenkontaminationsmonitore bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 8 der vorliegenden Verordnung.
Art. 24 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Personenkontaminationsmonitore müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 8 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht und alle zwölf Monate einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 8 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden.
4. Kapitel: Messmittel zur Bestimmung der Ortsdosisleistung
1. Abschnitt: Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte
Art. 25 Grundlegende Anforderungen
Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 26 Verfahren für das Inverkehrbringen
1Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 9 der vorliegenden Verordnung, wenn sie verwendet werden:
a. für den Strahlenschutz in Kernanlagen;
b. in Kontrollbereichen nach Artikel 80 StSV;
c. zur Überwachung mobiler Strahlungsquellen, die für zerstörungsfreie Prüfungen verwendet werden;
d. zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für Versandstücke bei Transporten der Gefahrgutklasse 7;
e. bei Prüfungen nach Artikel 19 Absatz 4 SnAV oder beim Inverkehrbringen nichtmedizinischer Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung;
f. zur Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht von Material nach Artikel 105 StSV;
g. für die Umgebungsdosimetrie nach Artikel 191 StSV;