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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten

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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»

a. für Messungen zur Überprüfung der Dichtheit geschlossener radioaktiver Quellen nach Artikel 66 UraM oder nach Artikel 19 MeQV mit einer Aktivität über 100 LA;

b. zur Feststellung von Kontaminationen an Versandstücken bei Transporten der Gefahrgutklasse 7;

c. zur Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht von Material nach Artikel 105 StSV;

d. zur Messung von Kontaminationen in Kernanlagen;

e. zur Feststellung von Kontaminationen an Personen beim Verlassen eines einzelnen Arbeitsbereichs vom Typ C nach Artikel 81 StSV;

f. im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Behörden.

2Mobile Oberflächenkontaminationsmonitore müssen alle fünf Jahre einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 6 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden zur Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen.

3Bei mobilen Oberflächenkontaminationsmonitoren nach Absatz 2 kann anstelle des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin eine Kalibrierung nach Anhang 7 Ziffer 6 MessMV und Anhang 6 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Bei Nichtbestehen des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin ist eine Kalibrierung zwingend.

2. Abschnitt: Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore

Art. 19 Grundlegende Anforderungen

Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 7 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen

Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 7 der vorliegenden Verordnung.

Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 7 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht und alle zwölf Monate einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 7 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden.