Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 2

In Absatz 2 wird, wie im geltenden Recht, festgehalten, dass die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes die beiden Leistungsmerkmale Leitweglenkung und Standortidentifikation sicherstellen müssen. Zusätzlich sollen die Anbieterinnen künftig zwecks Sicherstellung einer gewissen Redundanz im Ursprungsnetz eine minimale Rückfallebene sicherstellen müssen. Mit der Einführung einer minimalen Rückfall- ebene wird eine im Referenzmodell Notrufe56 identifizierte Massnahme umgesetzt. Da- mit soll die Redundanz des Notkommunikationssystem zugunsten der Benutzerinnen und Benutzern sowie der Zentralen der Notdienste erhöht werden. Diese sind heute in der Regel redundant über zwei Anbieterinnen angeschlossen. Die redundante Er- schliessung kann fernmelderechtlich nicht verbindlich festgelegt werden; die Zustän- digkeit betreffend die Zentralen liegt bei den Kantonen. Die Pflicht zur Zweitanschlies- sung ergibt sich für die Notdienste jedoch ebenfalls aus dem Referenzmodell. Der Zweitanschluss und die minimale Rückfallebene führen insgesamt zur Steigerung der Verfügbarkeit, weil dadurch an zwei verschiedenen Stellen oder zu verschiedenen Zeit- punkten der Kommunikation die Redundanz des Netzes erhöht wird. Falls die Zustel- lung über das nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a betriebene Notkommunikations- netz nicht möglich sein sollte, kann damit sichergestellt werden, dass eine Zustellung direkt über den zweiten Anschluss der zweiten Anbieterin erfolgt. Diese Rückfallebene von Absatz 2 muss am Anrufursprung und somit in den originierenden Netzen veran- kert werden. Es sind die originierenden Anbieterinnen, welche die Verfügbarkeit über den Erst- oder Hauptanschluss prüfen müssen. Die Zentralen der Hilfs- und Beratungs- dienste, die über einen Zweitanschluss verfügen wollen oder müssen (z. B. aufgrund entsprechender kantonaler oder eigener Vorgaben der diensterbringenden Organisa- tion), können in dem Falle auch von dieser erhöhten Redundanz profitieren.

Abs. 3

Absatz 3 enthält die Delegation an den Bundesrat, weitere Fernmeldedienste bezeich- nen zu können, über welche die Grundsätze nach Absatz 1 und 2 auch sicherzustellen sind. Er macht dies nach Abwägung der Interessen der Bevölkerung und der Anbiete- rinnen sowie unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internatio- nalen Harmonisierung. Die Fernmeldedienste müssen nach Buchstabe a öffentlich zu- gänglich sein und verbreitet genutzt werden. Buchstabe a entspricht somit dem bishe- rigen Absatz 3.

Nach Buchstabe b kann der Bundesrat Ausnahmen von der Sicherstellung der Pflich- ten nach Absatz 2 vorsehen und nach Buchstabe c, dass die Ortungsfunktionen von Endgeräten ohne ausdrückliche Zustimmung der Benutzerin oder des Benutzers ge- nutzt werden dürfen. Beides ist in Absatz 2 der geltenden Bestimmung bereits so vor- gesehen und wird lediglich neu strukturiert und umformuliert übernommen.

Art. 20a Systemaufgaben

Abs. 1

In Absatz 1 werden die übergeordneten Aufgaben – sogenannte Systemaufgaben – aufgeführt, mit denen die Notkommunikation sichergestellt werden muss. Es handelt sich dabei um übergeordnete, branchenweite Aufgaben, die im Gegensatz zu den Grundsätzen nach Artikel 20 nicht von allen Anbieterinnen von Fernmeldediensten

56 UVEK und KKJPD (2022)