Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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Stellt das BAKOM jedoch fest, dass eine absichtliche Störung durch einen Störsender im Fahrzeug (vgl. Art. 32a) verursacht worden ist, so ist - nach der Kontrolle des Fahr- zeugs - ein Verwaltungsstrafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 197461 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gegen den Fahrer oder die Fahrerin zu eröffnen. Ein Verfahren gegenüber der Importeurin des Fahrzeuges erüb- rigt sich, da ein Störsender nicht zur Ausstattung gehört.

Es ist zu klären, ob die Daten betreffend die automatisiert optisch erfassten Fahrzeuge bei der Vermutung des Mitführens eines Störsenders besonders schützenswerte Per- sonendaten sind, die unter Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 DSG fallen. Unter diese spe- zifische Kategorie von besonders schützenswerten Daten fallen namentlich Angaben über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfolgungen. Im Zeit- punkt der optischen Erfassung ist noch kein Verfahren eröffnet worden. Es besteht eine Vermutung wegen eines Verstosses nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe g. Ob diese als «ausreichend» zu betrachten ist, kann im Vornherein nicht bestimmt werden.

Sollte die optische Erfassung zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen, sind beson- ders schützenswerte Daten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 DSG betroffen, wozu es Folgendes auszuführen gilt:

Das Prinzip der Erkennbarkeit der Datenbeschaffung und der Erkennbarkeit ihres Zwecks (insbesondere wegen dem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden Verbots der heimlichen Datenbeschaffung) durch die betroffenen Personen kann vor- liegend in zulässiger Weise eingeschränkt werden. Artikel 18a Absatz 1 VStrR setzt bei Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass die Behörde Daten für die betroffene Person erkennbar zu beschaffen hat, sofern das Verfahren dadurch nicht gefährdet wird. In denjenigen Fällen, in denen vermutungsweise Störsender in Fahrzeugen eingesetzt werden, würde alles durch eine vorgängige Information gefährdet und so könnten bei- spielsweise die Störsender beiseitegeschafft werden.

Die geplanten Massnahmen und Datenbearbeitungsschritte sind verhältnismässig. Es handelt sich um geeignete und erforderliche Massnahmen, um das Vorhandensein von Störungen in Fahrzeugen festzustellen und gegebenenfalls die für die Störungen ver- antwortlichen Personen zu ermitteln. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Mas- snahme vorgesehen werden kann, um die Ursachen von Störfällen im Verkehr effektiv festzustellen und gegebenenfalls verfolgen zu können. Auch die Zweck-Mittel-Relation bleibt gewahrt: Die von Fahrzeugen ausgehenden Störungen können sicherheitsrele- vante Frequenzen (z. B. Satellitennavigation) effektiv und nachhaltig stören und die Si- cherheitsdienste (v. a. die Rettungsflugwacht) bei der Ausübung ihrer wichtigen Tätig- keit behindern.

Die Risikovorprüfung der Datenschutz-Folgenabklärung hat gezeigt, dass der Umfang der Datenverarbeitung nicht über das übliche Mass hinausgeht. Gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 wird das Frequenzspektrum jeweils an einem geeigneten Ort kontrolliert. Im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit werden bei den Messungen nur die Kontrollschilder von jenen Fahrzeugen aufgenommen, bei denen ein störendes Signal (unabsichtliche und absichtliche Störungen) festgestellt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anzahl der von der automatisiert optischen Erfassung betroffenen Personen gering und

61 SR 313.0