Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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Es findet folglich keine systematische oder gar grossflächige Erfassung vorbeifahren- der Fahrzeuge statt. Es wird auch keine verwaltungspolizeiliche Informationsbeschaf- fungsmassnahme bezweckt (ähnlich jener der automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung), sondern die konkrete Umsetzung eines Leistungsauftrags des BAKOM im Rahmen seiner Kompetenzen.

Als Anwendungsfälle kommen grundsätzlich zwei Arten von Störungen in Frage: unab- sichtliche und absichtliche Störungen.

Durch das oben umschriebene Vorgehen werden datenschutzrechtliche Bestimmun- gen tangiert. Bei Messungen von Funksignalen liegt zwar noch keine Bearbeitung von Personendaten vor, da diese nicht personenbezogen sind.

Sobald aber eine automatisiert optische Erfassung von Fahrzeugen bei einer eindeuti- gen Verletzung des Funkspektrums ausgelöst wird, die erkennbare datenrelevante In- halte zeigt, ist eine Zuordnung grundsätzlich möglich und somit ein allfälliger Perso- nenbezug gegeben. Neben Datum, Zeit und Ort des Ereignisses soll mit der automati- siert optischen Erfassung jeweils Fahrzeugtyp, -marke, Kontrollschild und allenfalls Fahrzeugfarbe erhoben werden.

Das BAKOM ist gehalten, alle technischen Massnahmen zu ergreifen, um die Erfas- sung von unerwünschten Personendaten gänzlich auszuschliessen oder entsprechend auf einen tiefst möglichen Stand zu minimieren. Ebenfalls sieht das BAKOM vor, bei der künftigen Beschaffung des Systems, die spezifischen Datenschutzbestimmungen für dieses Vorhaben in den Beschaffungsunterlagen eindeutig als Kriterium zur Vergabe festzuhalten.

Die Ursache der Störung spielt eine grosse Rolle, da je nach deren Qualifikation (ab- sichtliche oder unabsichtliche Störung) unterschiedliche Rechtsverfahren gestützt auf einer anderen Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangen und damit unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Dies hat Auswirkungen auf den zu ergreifenden Schutz der Personendaten und damit einen Einfluss auf das zu beschaffende System.

Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass eine Reihe von Fahrzeugen unabsichtliche breit- bandige Störungen verursachen, die den Empfang von GNSS-Signalen beeinträchti- gen können. Wenn eine Häufung von solchen unabsichtlichen Störsignalen bei be- stimmten Fahrzeugtypen festgestellt werden kann, kann im Nachgang eine Konformi- tätsprüfung in einem Verwaltungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 20. De- zember 196860 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG) gegen die verantwortliche Person durchgeführt werden. Ein solches ist insbesondere gegen die Inverkehrbringerin aber auch gegen die Halterin oder den Halter möglich, so beispielsweise beim nachträglichen Einbau elektrischer Geräte oder beim späteren Austauschen des Autoradios.

Einfache Bildaufnahmen von Fahrzeuginsassinnen und -insassen sowie von weiteren personenbezogenen Merkmalen bei Fahrzeugen (natürliche und/oder juristische Per- sonen) stellen bei unabsichtlichen Störungen keine besonders schützenswerten Per- sonendaten dar. Es handelt sich zwar um ein Verwaltungsverfahren, nicht aber um ein Verwaltungsstraf- oder Strafverfahren. Die erhobenen Personendaten fallen damit nicht unter Artikel 5 Buchstabe c DSG.

60 SR 172.021