Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 135Fedlex · Erläuternder Bericht

Damit verbunden ist die Bearbeitung von Identifikations- und Beschäftigungsdaten dieser Personen durch die Ausgleichskassen.

- Automatischer Datenaustausch zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und der Behörde, die für die Erhebung der Abgabe von Radio und Fernsehen zu ständig ist (Art. 26a Absatz 2 VE-ELG): Die ZAS meldet der Erhebungsstelle künftig aus dem EL-Register Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dadurch erfolgt die Gebührenbefreiung automatisch. Übermittelt werden nur für die Identifi kation unbedingt nötige Daten, namentlich AHV-Nummer und Beginn des EL-An spruchs; keine Angaben zur EL-Höhe oder zu Berechnungskomponenten werden weitergegeben.