Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Die Verzinsung von Schadenersatzforderungen wird analog zu jener der Beitragsfor derungen (Art. 41bisAHVV) auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 52 Abs. 7 und Art. 70 Abs. 1bisVE-AHVG).

Betreffend die Regelung der Kassenzugehörigkeit bei Auslandbezug (Art. 64 Abs. 4bis VE-AHVG) soll der Bundesrat die verschiedenen Anwendungsfälle resp. Anknüpfungs punkte auf Verordnungsstufe regeln, da diese eher technischen Ausführungen den Rahmen einer gesetzlichen Regelung sprengen würden.

Im Rahmen des Interventionsmechanismus ist der Bundesrat beauftragt, der Bundes versammlung Stabilisierungsmassnahmen zu unterbreiten, sofern sich abzeichnet, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter die definierte Schwelle sinken wird (Art. 108 Abs. 2 VE-AHVG).

In der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a soll das Mindestalter für den Bezug der Leistungen von 58 auf 63 Jahre angehoben werden. Der Bundesrat verfügt in Artikel 82 BVG, Artikel 97 Absatz 1 BVG und Artikel 26 FZG über die notwendigen Verord nungskompetenzen zur Aufhebung von Artikel 1i BVV 2 sowie zur Änderung der Artikel 16 FZV und 3 Absatz 1 BVV 3.

6.6. Datenschutz

Der Entwurf sieht folgende neue Datenbearbeitungen vor:

- Meldung privilegiert besteuerter Liquidationsgewinne an die Ausgleichskassen

(Art. 9 Abs. 3 VE-AHVG): Für Neuberechnungen von Altersrenten nach Erreichen des Referenzalters müssen die Steuerbehörden privilegiert besteuerte Liquidati onsgewinne (Art. 37b DBG) künftig separat an die Ausgleichskassen melden. Diese Gewinne werden bereits heute gemeldet, allerdings als Teil des Einkom mens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

- Meldung von nichterwerbstätigen Beitragspflichtigen an die Ausgleichskassen (Art.

10 Abs. 5 VE-AHVG): Kantonale Steuerbehörden melden den Ausgleichskassen künftig regelmässig Personen im beitragspflichtigen Alter, die kein Erwerbseinkom men erzielen. Damit wird die Kontrolle der AHV-Beitragspflicht verbessert und Bei tragslücken werden vermieden.

- Beschäftigungsgrad und ausgeübter Beruf der Arbeitnehmenden: Arbeitgeber

müssen diese zwei Angaben jährlich zusammen mit den Lohnmeldungen den Aus gleichskassen übermitteln (Art. 51 Abs. 3bisVE-AHVG). Diese Daten werden im Individuellen Konto (IK) der Versicherten registriert und über die Erwerbskarriere hinweg geführt. Sie dienen der Rentenberechnung und dem Aufbau einer Daten grundlage für künftige Rentenmodelle.

- Meldepflicht für Betreiber elektronischer Plattformen (Art. 64 Abs. 5bisVE-AHVG):

Betreiber von Plattformen müssen die in der Schweiz versicherten Personen, die über die Plattform tätig sind (unselbständig oder selbständig), der zuständigen Aus gleichskasse melden, damit die AHV-Beitragspflicht durchgesetzt werden kann.