Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 132Fedlex · Erläuternder Bericht

6.2.3 Instrumente des Europarates

Die Schweiz hat die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964109 am 16. September 1977 ratifiziert. Damit hat sie insbesondere Teil V über die Leistung bei Alter angenommen, der den gedeckten Fall definiert und den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen festlegt. Für die Finanzierung der Sozialversicherungs systeme sieht die Ordnung vor, dass die Aufwendungen für die Leistungen und die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten durch Beiträge oder Steuern oder aus beiden zusammen so bestreiten sind, dass Personen mit niedrigem Einkommen nicht über Gebühr belastet werden und die wirtschaftliche Lage der Vertragspartei und der geschützten Personengruppen berücksichtigt wird (Art. 70 Abs. 1).

6.2.4 Recht der Europäischen Union, anwendbar im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens

Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicher heit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen, namentlich die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil. Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erwor benen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Dieses EU-Koordinationsrecht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatli chen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordi nationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des EFTA-Übereinkommens auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.

Die Vorlage steht im Einklang mit den genannten Grundsätzen des europäischen Ko ordinationsrechts, das die Schweiz gemäss FZA und EFTA-Übereinkommen anwen det.

Eine von der Schweiz vorgenommene Eintragung im Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, auf die sich das FZA und das EFTA-Übereinkommen beziehen, müsste jedoch mit der Massnahme zur Verkürzung auf drei Jahre der vorgängigen Versiche rungszeit für Arbeitnehmende eines Schweizer Arbeitgebers, die für diesen im Ausland arbeiten, angepasst werden (neuer Art. 1c Abs. 1 Bst. a und Abs. 2). Punkt 2 unter «Schweiz» in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – eine Bestimmung zu den Modalitäten der Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU bzw. EFTA – erwähnt explizit eine vorgängige Versicherungszeit von fünf Jahren in der AHV.

109 SR 0.831.104