Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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6.2.5 Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem internationalen Recht
Die beitragsseitigen Massnahmen und die Finanzierungsvorschläge im Allgemeinen sind mit Artikel 70 Absatz 1 der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates vereinbar, zumal die vorgeschlagenen Massnahmen einkommensschwa che Personen nicht über Gebühr belasten. Die Massnahmen zur Förderung der Wei terbeschäftigung, zur Anpassung der AHV an die gesellschaftliche Entwicklung und zur Vorbereitung der Grundlagen für eine künftige AHV-Reform sind auch im Hinblick auf die von der Schweiz ratifizierten Instrumente der UNO, der IAO und des Europarats unproblematisch.
Die Netzsperre, welche bei Verletzung der Meldepflicht durch Betreiber von Internet plattformen angeordnet werden soll, bezieht sich nur auf ausländische Plattformbetrei ber. Eine Diskriminierung zwischen den inländischen und ausländischen Plattformbe treibern liegt aber nicht vor, denn bei Verletzung von Meldepflichten durch inländische Betreiber kommen die allgemeinen Sanktionen des AHV-Rechts zur Anwendung.
6.3. Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen des AHVG erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren. Die Erhöhung der MWST erfordert hingegen eine Verfassungsänderung. Gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV ist diese Änderung in Form eines Bundesbeschlusses zu erlassen.
6.4. Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Bestimmungen zu den Sät zen bei einem Vorbezug oder einem Aufschub der Altersrente (Art. 39 Abs. 3 und 40a Abs. 1 VE-AHVG) der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, da sie neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken für den Bund nach sich ziehen. Aufgrund seiner Beteiligung an den Ausgaben der AHV zu 20,2 Pro zent werden die Ausgaben für den Bund auf 20 Millionen Franken im Jahr 2040 ge schätzt.
6.5. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 154 Absatz 2 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Massnahmen zur Durchführung des AHVG zu treffen. Der Entwurf sieht folgende neue Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:
Wie er dies bereits für nicht miteinander verheiratete oder geschiedene Eltern getan hat, wird der Bundesrat die Anrechnung der Betreuungsgutschriften regeln, wenn die Eltern eine andere Anrechnung beschliessen als die in Artikel 29sexiesAbsatz 4 Buch stabe c VE-AHVG vorgesehene.