Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Von der Einführung von Beiträgen auf Taggeldern bei Krankheit und Unfall wären Ar beitnehmende mit Anspruch auf Taggelder betroffen. Die ausbezahlten Taggelder wür den für Versicherte zugunsten höherer Beiträge für die Altersvorsorge sinken.
6. Rechtliche Aspekte
6.1. Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Verfassungsnormen, die dem Bund die Befugnis zur Ge setzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherungen geben (Art. 112 BV für die AHV/IV; Art. 112a BV für die EL, Art. 113 BV für die berufliche Vorsorge, Art. 116 BV für die Familienzulagen sowie Art. 59, 61, 116, 117, 122 und 123 BV für den Erwerber satz) und auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 BV).Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
6.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen
Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966105 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit vor; dies schliesst die Sozialversicherung ein.106
Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006107 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) ist in der Schweiz seit dem 15. Mai 2014 in Kraft. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz zu unternehmen, einschliesslich Massnahmen, um älteren Menschen den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz zu sichern (Art. 28 Abs. 2 Bst. b).
6.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation
Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 1967108 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene am 13. September 1977 ratifiziert. Teil III zu den Altersleistungen definiert den gedeckten Versicherungsfall und legt den prozen tualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest.
105SR 0.103.1
106Vgl. Allgemeiner Kommentar Nr. 19 des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/19) vom 4. Februar 2008
107SR 0.109