Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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In der AHV wird deshalb die Einführung neuer Kürzungssätze bei Rentenvorbezug so- wie neuer Erhöhungssätze bei Rentenaufschub vorgeschlagen, um eine Frühpensio- nierung weniger attraktiv und den Aufschub des Rentenbezugs attraktiver zu machen. Der Freibetrag für Personen, die nach Erreichen des Referenzalters erwerbstätig blei- ben, soll von 16 800 Franken auf 22 680 Franken angehoben werden. Zusätzlich soll auf die Einkommen, auf denen nach Erreichen des Referenzalters Beiträge gezahlt werden, ein Multiplikationsfaktor zur Anwendung kommen, um eine Rentenaufbesse- rung zu ermöglichen. Das heute geltende Höchstalter von 70 Jahren für den Aufschub des AHV-Rentenbezugs und für die Verbesserung der Altersrente durch die Weiterar- beit nach dem Referenzalter, soll ausserdem wegfallen. Wenn die AHV-Beitragspflicht für Erwerbstätige nach dem Referenzalter zeitlich unbegrenzt bleibt, sollten auch die Möglichkeiten zur Rentenverbesserung unbegrenzt sein.

Der Bundesrat schlägt zudem vor, das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen in der 1. und der 2. Säule zu harmonisieren. Dazu soll das Mindestalter in der berufli- chen Vorsorge, das heute bei 58 Jahren liegt, schrittweise auf 63 Jahre angehoben werden, um eine Angleichung an das Mindestalter in der AHV zu erreichen. Ausnah- men sollen ab Vollendung des 60. Altersjahres möglich sein, insbesondere bei Um- strukturierungen von Unternehmen oder bei kollektiv finanzierten Rücktrittsmöglichkei- ten. Als Anreiz für eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren sollen Ar- beitnehmende ausserdem weiterhin einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören dürfen. Schliesslich soll es möglich sein, die Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- einrichtung zu übertragen.

Die Gutschriften in der AHV modernisieren

Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklungen und der zunehmenden Vielfalt an Familienmodellen sollen die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften nicht mehr nur zivilstandsabhängig ausgerichtet werden. Künftig soll der Anspruch individuell ausgestaltet sein, und zwar auf der Grundlage des elterlichen Sorgerechts beziehungs- weise der effektiven, individuellen Ausübung von Betreuungsaufgaben. Bei den Erzie- hungsgutschriften soll ein Elternteil seinen Anspruch auf den anderen Elternteil über- tragen können, je nachdem, wie die Erziehungsaufgaben im Einzelfall organisiert wer- den. Die Höhe der Gutschriften soll angepasst werden, damit die Massnahme finanziell neutral bleibt.

Die Finanzierung der AHV für den Zeitraum 2030–2040 sicherstellen

Der Finanzierungsbedarf der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 hängt stark von der definitiven Lösung zur Finanzierung der 13. Altersrente ab. Ist diese ausreichend und nachhaltig finanziert, ist im Rahmen dieser Reformvorlage keine zusätzliche Finanzierung notwendig. Ist die Finanzierung der 13. Altersrente ungenügend oder wird keine Finanzierungslösung verabschiedet, muss der verbleibende Finanzierungsbedarf über die Massnahmen in dieser Vorlage gedeckt werden. Für die verschiedenen Szenarien schlägt der Bundesrat deshalb drei Finanzierungsvarianten vor. Die erste Variante sieht keine Zusatzfinanzierung vor, da die 13. Altersrente ausreichend und nachhaltig finanziert ist (gemäss Berechnungen auf Basis der Zahlen 2024). Die zweite Variante sieht die Weiterführung einer Finanzierung über die MWST im Umfang von 0,7 Prozentpunkten ab 2031 vor, wenn die 13. Altersrente gemäss dem Beschluss des Nationalrats nur vorübergehend finanziert wird. Die dritte Variante, die zum Tragen kommt, wenn keine Finanzierung für die 13. Altersrente beschlossen wird,