Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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3.1.7. Massnahmen zur künftigen Weiterentwicklung der AHV

– Um in Zukunft Rentenmodelle entwickeln zu können, die den berufli

chen Besonderheiten der Versicherten besser gerecht werden, ist die

Erhebung zusätzlicher Daten notwendig.

– Die Arbeitgeber werden verpflichtet, jedes Jahr den Beschäftigungs

grad und den Beruf ihrer Arbeitnehmenden zu melden.

Ausgangslage

Nach eingehender Prüfung dieser Option (vgl. Ziff. 1.7, Erhöhung des Referenzalters), sieht der Bundesrat im Rahmen dieses Projekts von einer allgemeinen Erhöhung des Referenzalters ab. Volk und Stände haben sich im März 2024 klar gegen eine Erhö hung des Referenzalters ausgesprochen und die Renteninitiative deutlich abgelehnt. Dies zeigt, dass eine allgemeine Anhebung des Referenzalters zum heutigen Zeitpunkt politisch nicht gewünscht ist. Der Bundesrat befürwortet deshalb stärkere Anreize für die Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des Referenzalters und dar über hinaus. Gleichzeitig will der Bundesrat im Hinblick auf eine künftige Reform die notwendigen Grundlagen schaffen, um eine weitergehende Flexibilisierung des Refe renzalters prüfen zu können. Angesichts der demografischen Entwicklung wird sich die Frage des Referenzalters mittel- und langfristig jedoch unvermeidlich stellen. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die individuellen Daten der Versicherten weiterzu entwickeln, um den unterschiedlichen beruflichen Erwerbsverläufen künftig besser Rechnung tragen zu können.

Flexibilisierung des Referenzalters

In den Diskussionen über die Zukunft der Altersvorsorge und die demografische Ent wicklung wird wiederholt die Notwendigkeit betont, die Leistungen stärker auf die un terschiedlichen individuellen Erwerbsläufe verschiedener Bevölkerungsgruppen abzu stimmen. Bildungsstand, berufliche Laufbahn und Lebenserwartung variieren stark. Um der effektiven Erwerbsdauer besser Rechnung zu tragen, stellt sich deshalb die Frage einer Flexibilisierung des Referenzalters. Wer seine Berufskarriere in jungen Jahren begonnen hat, verbleibt in der Regel länger im Erwerbsleben. Wer hingegen ein länge res Hochschulstudium absolviert hat, weist bis zum Erreichen des Referenzalters eine kürzere Erwerbsdauer auf. Ausserdem ist allgemein anerkannt, dass für gewisse be sonders anstrengende Berufe eine längere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Es ist deshalb zu prüfen, wie diesen unterschiedlichen Situationen sowohl im Zeitpunkt der Pensionierung als auch generell im System der Altersvorsorge Rechnung getragen werden könnte. Heute gilt in der AHV ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren, wobei die Leistungshöhe bereits von der Anzahl Beitragsjahre und den bezahlten Bei trägen abhängt. Eine Flexibilisierung des Referenzalters würde sich jedoch nicht nur auf das Rentensystem, sondern auch auf den Arbeitsmarkt und die Koordination mit den anderen Sozialversicherungen auswirken.

Zur Entwicklung alternativer Rentenmodelle wurde parallel zu den Arbeiten im Zusam menhang mit dieser Reformvorlage eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit Fach personen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht eingesetzt. Damit erfüllt der