Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Damit zum gegebenen Zeitpunkt alternative Modelle für eine Flexibilisierung des Refe renzalters eingeführt werden können, soll die dafür notwendige gesetzliche Grundlage bereits jetzt mit der Reform AHV 2030 geschaffen werden. Denn die heute nur be schränkt vorhandenen individuellen Daten lassen keine aussagekräftige Prüfung von möglichen Modellen zu. Anhand dieser neu erhobenen Daten soll anschliessend im Hinblick auf eine nächste Reform geprüft werden, mit welchen alternativen Modellen das Referenzalter für welche Bevölkerungsgruppen weiter flexibilisiert werden kann.
Alternative Modelle für eine Flexibilisierung des Referenzalters
Die AHV stellt die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung sicher und garantiert eine Minimalrente unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Invaliden versicherung ist in Bezug auf die Renten ähnlich aufgebaut wie die AHV. Die Beitrags pflicht beginnt für Erwerbstätige ab dem 18. Altersjahr und gilt, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige endet die Beitragspflicht bei Erreichen des Referenzalters. Weil der Status der Erwerbstätigen nicht erfasst wird, kann bei den Beitragszahlungen an die AHV nicht zwischen Lernenden und Studierenden mit einer Erwerbstätigkeit ne ben dem Studium unterschieden werden. Aus den heute verfügbaren Daten lässt sich deshalb nicht ableiten, welche Personen ihr Erwerbsleben tatsächlich früh begonnen haben, indem sie beispielsweise eine Lehre absolviert haben. Die Höhe der AHV- und IV-Renten richtet sich nach der Beitragsdauer und den bezahlten Beiträgen. In das Modell sind auch Nichterwerbstätige eingeschlossen, die einen Mindestbeitrag bezah len müssen. Ausserdem sind Sozialleistungen vorgesehen, die der Ausübung von so zialen Tätigkeiten wie der Kindererziehung oder der Betreuung von Angehörigen Rech nung tragen.
Die alternativen Modelle sollen individuelle Lösungen für zwei Kategorien von Perso nen bereitstellen. Betroffen sind einerseits Personen, die eine lange Erwerbskarriere aufweisen, weil sie bereits in jungen Jahren ins Erwerbsleben eingestiegen sind. An dererseits sind Personen betroffen, die nicht bis zum Referenzalter arbeiten können, weil sie einer körperlich sehr anstrengenden Arbeit nachgehen. Damit soll der Be schwerlichkeit der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen und für die am stärksten davon betroffene Bevölkerungsgruppe eine zusätzliche Flexibilisierung des Referenzalters vorgesehen werden. Gleichzeitig sollen diese alternativen Modelle ins schweizerische System der Sozialversicherungen eingeführt werden können, ohne das bewährte 3- Säulen-System oder jenes der AHV grundlegend neu zu konzipieren.
Diese alternativen Modelle verfolgen unterschiedliche Ansätze:
Modell Beitragsjahre
Für das Modell Beitragsjahre gibt es ein konkretes Beispiel, das vom Centre Patronal entwickelt wurde. Es beinhaltet einen individualisierten Altersrücktritt. Das Modell rückt den Begriff «Beitragsjahre» statt den Begriff «Referenzalter» in den Mittelpunkt. Das bedeutet, dass es kein fixes Referenzalter mehr geben würde. Stattdessen würde nur noch auf die in der AHV zurückgelegten Beitragsjahre abgestellt werden. Für die Be rechnung der Altersrente wären wie bisher die während der Beitragsdauer erzielten Einkommen massgebend.