Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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durch den Bundesrat nochmals aufgenommen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Mechanismus mit automatischen Massnahmen, sofern er vorgesehen werden soll, ausgewogen sein und sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Massnahmen vor sehen muss. Die SGK-N hat am 16. April 2026 jedoch vorgeschlagen, auf diese Mass nahme zu verzichten. Das Parlament dürfte seine Beratung zur Finanzierung der 13. Altersrente im Juni 2026 abschliessen.
Stand des AHV-Ausgleichsfonds
Das Kapital des AHV-Fonds und das Umlageergebnis sind die zentralen Messgrössen zur Beurteilung der finanziellen Lage der AHV. Der Fonds benötigt ausreichend Mittel, um die Rentenzahlungen abzusichern und Schwankungen des Betriebsergebnisses auszugleichen. Artikel 107 Absatz 3 AHVG sieht vor, dass der AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken darf. Die optimale Höhe des Fondsstandes hängt jedoch von mehreren Faktoren ab: Bei einem tiefen gesetzli chen Fondsstand besteht das Risiko, dass bei dessen Unterschreiten bereits hohe De fizite bestehen, die schwierig auszugleichen sind. Einen hohen Fondsstand aufrecht zuerhalten, ist hingegen mit Kosten verbunden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die IV nach wie vor Schulden in Höhe von rund 10 Milliarden Franken beim AHV-Fonds hat, was etwa 20 Prozent des Fondskapitals entspricht. Ein Fondsstand unter 100 Pro zent bedeutet somit, dass ein grosser Teil der Mittel nicht als Liquidität verfügbar sind. Der gesetzlich verankerte Stand des AHV-Ausgleichsfonds von 100 Prozent einer Jah resausgabe bietet genügend finanzielle Sicherheit und stellt eine realistische Ziel grösse im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung dar. Die Vorlage sieht keine Änderung dieses Grundsatzes vor.
Interventionsschwelle
Eine andere, leicht tiefere Schwelle dient als Referenzwert, bei dem der Interventions mechanismus aktiviert wird. Das Erreichen dieses Schwellenwerts löst das politische Mandat aus, also den Auftrag an die Politik, im ordentlichen politischen Prozess eine Lösung zu suchen. Das Mandat wird ausgelöst, wenn absehbar wird, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt. Diese Schwelle stellt sicher, dass bei einer Unterschreitung des Fondsstands von 100 Prozent nicht gleich eine Gesetzesrevision des AHVG ausgelöst wird. Vielmehr sollen rechtzeitig Massnahmen ergriffen werden können, damit der Fondsstand nicht zu stark absinkt. Er ist ein Referenzwert, der auf den Finanzprogno sen basiert, und kein effektiver Wert für die jeweiligen Geschäftsjahre, deren Zahlen mit einer Verzögerung von zwei Jahren vorliegen.
Zeichnet sich aufgrund der Finanzperspektiven ab, dass der Fondsstand innerhalb der nächsten drei Jahren unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt, muss der Bundesrat der Bundesversammlung innert eines Jahres entsprechende gesetzliche Vorschläge unterbreiten, um die Einnahmen und Ausgaben der AHV längerfristig ins Gleichgewicht zu bringen. Die politischen Entscheidungsträger haben dann genügend Zeit, rechtzeitig zu reagieren und einzugreifen, bevor sich die finanzielle Lage der AHV deutlich ver schlechtert. So sollen das effektive Absinken des Fondsstandes unter 90 Prozent und zu grosse Umlagedefizite präventiv verhindert werden.