Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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3.1.6. Finanzieller Interventionsmechanismus
– Der gesetzlich erforderliche Stand des AHV-Ausgleichsfonds ist auf
100 Prozent der Jahresausgaben festgelegt.
– Sollte sich abzeichnen, dass der AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der
nächsten drei Jahre unter die Schwelle von 90 Prozent der Ausgaben
sinkt, legt der Bundesrat innert Jahresfrist Massnahmen zur finanziellen
Konsolidierung vor.
– Das Parlament erhält Zeit, um mögliche Sanierungsmassnahmen zu
beraten und zu beschliessen, bevor sich die finanzielle Lage der AHV
nachhaltig verschlechtert.
Ausgangslage
Der Bundesrat hat in der Vergangenheit verschiedentlich seine Absicht bekräftigt, fi nanzielle Regelbindungen in den Sozialversicherungen zu prüfen und zu realisieren. Bereits in den Vorlagen zur 11. AHV-Revision (2004 in der Volksabstimmung bzw. 2010 von der Bundesversammlung abgelehnt) und zur Altersvorsorge 2020 (2017 vom Stimmvolk abgelehnt) war ein Interventionsmechanismus vorgesehen. Ziel einer sol chen Regelung ist es sicherzustellen, dass bei einer drohenden finanziellen Schieflage der AHV rechtzeitig Stabilisierungsmassnahmen in Angriff genommen werden, um die finanzielle Stabilität der Versicherung zu gewährleisten.
Die Stabilität der AHV-Finanzen soll dank den vorgelegten Massnahmen bis zum Jahr 2040 gesichert werden. Der Mechanismus ist somit als Sicherheitsnetz für die Zeit da nach beziehungsweise für den Fall einer ausserordentlichen und unerwarteten Ver schlechterung der Finanzlage gedacht. Da heute nicht bekannt ist, welche Herausfor derungen in Zukunft anstehen oder welche Massnahmen dereinst als angemessen er achtet werden, befürwortet der Bundesrat die Einführung eines Interventionsmechanis mus ohne automatische Massnahmen. Das heisst, dass Bundesrat, Bundesversamm lung und nötigenfalls das Stimmvolk zu gegebener Zeit die Möglichkeit haben müssen, im ordentlichen politischen Prozess die erforderlichen gesetzlichen Massnahmen zur Stabilisierung der Finanzen zu verabschieden. Die Versicherung wird so weiterhin nach dem Willen des Gesetzgebers gesteuert.
Der Ständerat hat sich im Rahmen der Vorlage zur Finanzierung der 13. Altersrente am 19. März 2026 für einen Interventionsmechanismus entschieden, der neben dem politischen Mandat auch automatische Massnahmen vorsieht. Der Ständerat hält grundsätzlich daran fest, dass die Höhe des AHV-Ausgleichsfonds in der Regel hundert Prozent der Ausgaben entsprechen muss. Ist vorhersehbar, dass der Fonds unter diese Schwelle fällt, erfolgt das politische Mandat womit der Bundesrat dem Parlament Stabilisierungsmassnahmen unterbreiten muss. Sollte der Fonds unter achtzig Prozent einer Jahresausgabe sinken, müsste der Bundesrat automatisch eine weitere Erhö hung der Lohnbeiträge um bis zu 0,3 Prozentpunkte vornehmen. Für den Fall, dass sich das Parlament für einen solchen Mechanismus mit Finanzierungsmassnahmen entscheidet, wird die Frage der automatischen Massnahmen im Rahmen der Botschaft