Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Heute ist ein Beitragsjahr erfüllt, wenn die versicherte Person im Kalenderjahr länger als 11 Monate AHV-Beiträge bezahlt hat, unabhängig vom Einkommen. Im Modell Bei tragsjahre sind die Beitragsjahre hingegen einkommensabhängig ausgestaltet. Konkret ist für ein Beitragsjahr nach Vollendung des 17. Lebensjahres ein Mindestbeitrag mass gebend und zwar mindestens 120 Prozent der maximalen AHV-Altersrente (Stand 2025: 36 288 CHF). Wird diese Einkommensgrenze nicht erreicht, wird das Jahr nicht als Beitragsjahr angerechnet. Lernende würden damit vermutlich nicht erfasst, weil der Lehrlingslohn diese Jahresgrenze üblicherweise nicht erreicht. Das Referenzalter wird unter Berücksichtigung der so berechneten Erwerbsdauer individuell festgelegt. Im Mo dell sind weiterhin mindestens 44 Beitragsjahre zu erfüllen, um Anspruch auf die volle Altersrente zu haben. Die Altersrente soll frühestens nach 40 Beitragsjahren, jedoch nicht vor Vollendung des 60.Altersjahres, und spätestens nach 48 Beitragsjahren be zogen werden können Somit können die Personen frühestens mit 60 Jahren, statt wie heute mit 63 Jahren, in Rente gehen. Personen, die nicht genügend Beiträge bezahlt haben, hätten erst Anspruch auf eine Rente, sobald sie 44 Beitragsjahre erreicht ha ben. Heute können Beitragszeiten zwischen dem 18. bis zum 20.Altersjahr, die soge nannten Jugendjahre, verwendet werden, um spätere Beitragslücken aufzufüllen. Diese Möglichkeit würden mit dem Modell Beitragsjahre wegfallen. Hinzu kommt, dass die Beitragspflicht der AHV auch für die übrigen Sozialversicherungen gilt. Sofern also eine Person die Einkommensgrenze nicht erreicht und deshalb keine AHV-Beiträge bezahlt, wäre zu klären, wie sich dies auf die Beitragspflicht in den anderen Sozialver sichungen auswirkt.
Das Modell basiert auf der Erwerbslaufbahn und orientiert sich in erster Linie an den Beitragszahlungen. Es zielt in erster Linie auf Personen ab, die früh ins Erwerbsleben eingestiegen sind und damit früh begonnen haben, AHV-Beiträge zu bezahlen. Aller dings widerspiegeln die bezahlten Beiträge weder die effektive Dauer noch die Schwere der beruflichen Tätigkeit: Man kann viel Beiträge bezahlen und wenig arbeiten oder umgekehrt intensiv arbeiten und dennoch relativ wenig Beiträge bezahlen. Ein solches Modell muss angemessen parametrierbar sein, um auch die Situation von Per sonen zu berücksichtigen, die arbeitsunfähig sind, soziale Aufgaben wahrnehmen oder vorübergehend unverschuldet arbeitslos sind. Denn sie würden in diesem Modell die Einkommensgrenze nicht erreichen und somit keine Beitragsjahre anrechnen können. Damit das System fair bleibt und den unterschiedlichen Lebensläufen Rechnung trägt, muss ein Erwerbsjahr mit zusätzlichen Parametern wie dem ausgeübten Beruf, dem Beschäftigungsgrad oder unfreiwilligen Erwerbsunterbrüchen präziser definiert wer den. Damit das Modell kohärent feinjustiert werden kann, müssen weitere individuelle Daten erhoben und gegebenenfalls ergänzt werden können. So wie sich das Modell heute präsentiert, würde es zu Ungleichbehandlungen und kaum zu rechtfertigenden Schwelleneffekten führen.
Modell Schwerarbeit
Dieses Modell bietet eine Sonderlösung für Personen, die unter schwerer körperlicher oder psychischer Belastung gearbeitet haben. Solche Modelle gibt es beispielsweise in Frankreich und Österreich. In der Schweiz ist eine vergleichbare Lösung weder in der AHV noch in der 2. Säule obligatorisch vorgesehen. Es bestehen hingegen bran