Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Variante 3b: Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte ab 2031.
Mit diesen Finanzierungsvarianten könnte gemäss aktuellen Zahlen die finanzielle Sta bilität der AHV bis 2040 im gleichen Ausmass gewährleistet werden (vgl. Anhänge 4 und 5), sofern die weiteren in dieser Vorlage aufgeführten Massnahmen alle weiterver folgt werden. Sollten einzelne Massnahmen verworfen werden, wäre die notwendige Finanzierung entsprechend anzupassen, damit das Ziel weiterhin erreicht kann.
Da die Erhöhung der MWST eine Anpassung der Verfassung erfordert, unterstehen die Varianten 2 und 3 dem obligatorischen Referendum und müssen von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommen werden (vgl. Ziff. 4.3).
Finanzielle Auswirkungen der Varianten
Die nachstehende Grafik zeigt die Situation hinsichtlich des AHV-Umlageergebnisses der AHV dieser verschiedenen Varianten in Abhängigkeit von der Finanzierung der
13. Altersrente. Die Varianten werden mit dem geltenden Recht verglichen und berück sichtigen die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen der Reform AHV 2030.Die Budgets in den Anhängen 1–5 veranschaulichen den Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter Berücksichtigung der verschiedenen Varianten.
Variante 1 basiert auf den Beschlüssen des Ständerates vom 19. März 2026. Vari ante 2 stützt sich auf die Version des Nationalrates mit geringerer Finanzierung. Bei den Varianten 3a und 3b beginnt die Finanzierung der 13. Altersrente erst nach Inkraft treten der Reform AHV 2030. Bis dahin führt die fehlende Finanzierung zu negativen Umlageergebnissen. Sobald die Finanzierungsmassnahmen in Kraft treten, sind die Umlageergebnisse der beiden Varianten vergleichbar. Die leichten Differenzen sind auf die unterschiedlichen Einnahmen aus Mehrwertsteuer und Lohnbeiträgen zurückzufüh ren. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmen der Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.