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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 54g Informationsaustausch zur Bewertung der Finanzstabilitätsrisiken
des Bundes
Die FINMA und die SNB erteilen dem EFD auf Nachfrage alle Informationen, die für die Bewertung der Risiken des Bundes im Zusammenhang mit Finanzstabilitätsrisiken relevant sind.
Art. 54h Beizug von Dritten
Das EFD, die FINMA und die SNB können Dritte für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Bewältigung einer Finanzkrise beiziehen, sofern dies erforderlich ist. Sie dürfen die dafür notwendigen Informationen teilen.
Art. 54i Konsultationspflichten
1 Die FINMA konsultiert den Finanzstabilitätsausschuss vor der ersten Beurteilung der Abwicklungspläne systemrelevanter Banken nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG36, wenn deren Umsetzung Handlungen der SNB oder des EFD erfordern könnte.
2 Das EFD konsultiert den Finanzstabilitätsrat und den Finanzstabilitätsausschuss vor Unterbreitung eines Antrags auf Kreditbewilligung nach Artikel 32b BankG37.
Art. 54j Vertraulichkeit und Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Die im Finanzstabilitätsrat oder im Finanzstabilitätsausschuss ausgetauschten Informationen unterliegen dem Amts- und Geschäftsgeheimnis.
2 Die zur Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise ausgetauschten Informationen sowie die Dokumentation der Sitzungen des Finanzstabilitätsrats und des Finanzstabilitätsausschusses sind vom Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200438 ausgenommen.
3 Das EFD, die FINMA und die SNB sowie beigezogenen Dritten nach Artikel 54h dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Daten über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse bearbeiten und einander bekanntgeben, soweit dies für die Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise notwendig ist.
Art. 56 Abs. 2 und 3
2 Sie kann zeitlich befristete Garantien für die Aussetzung des Vollzugs aussprechen, wenn der Vollzug:
a. für die Erreichung der Ziele der Finanzmarktaufsicht unzweckmässig wäre; oder
36 SR 952.0
37 SR 952.0
38 SR 152.3