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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 38a Verwertbarkeit von Auskünften und Unterlagen von natürlichen

Personen in Strafverfahren

1Die mündlichen oder schriftlichen Auskünfte natürlicher Personen, die diese strafrechtlich belasten könnten und welche die FINMA durch Anwendung der Auskunftspflicht erhalten hat, dürfen nur dann in einem Strafverfahren gegen diese Personen verwendet werden, wenn sie ohne Androhung einer strafrechtlichen Sanktion eingeholt wurden.

2Unterlagen, die unabhängig vom Willen der in Absatz 1 genannten Personen bereits vorhanden waren und von deren Existenz die Strafbehörde Kenntnis hat, dürfen in einem Strafverfahren verwendet werden, selbst wenn sie von ihnen unter Androhung einer strafrechtlichen Sanktion eingeholt wurden.

Art. 39 Abs. 1

1 Die FINMA ist befugt, anderen inländischen Aufsichtsbehörden, dem Bundesamt für Cybersicherheit sowie der Schweizerischen Nationalbank (SNB) nicht öffentlich zugängliche Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 42 Abs. 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 43k Abs. 3

3Die Artikel 24 Absätze 2–5 und 24a–28a Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 43l Auskunfts- und Meldepflicht

1Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen, die qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen sowie die Mitarbeitenden der Beaufsichtigten müssen der Aufsichtsorganisation alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2Die Beaufsichtigten, die Mitarbeitenden der Beaufsichtigten die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen, sowie die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der Aufsichtsorganisation zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.