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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

der FINMA sowie das für Finanzstabilität zuständige Mitglied des Direktoriums der SNB.

2 Für die Leitung des Finanzstabilitätsausschusses hat die Direktorin oder der Direktor der FINMA den Vorsitz. Für die Organisation und die Protokollierung der Sitzungen ist die FINMA zuständig.

3 Der Finanzstabilitätsausschuss tagt mindestens viermal jährlich. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen und Traktanden vorschlagen.

4 Der Finanzstabilitätsausschuss hat namentlich die folgenden Aufgaben:

a. Er führt die Aufträge aus, die ihm vom Finanzstabilitätsrat erteilt werden.

b. Er stellt den Austausch und die Diskussion innerhalb des Ausschusses über die makroökonomische Lage und zu spezifischen Stabilitätsrisiken des Finanzsektors im In- und Ausland sicher, damit die Mitglieder die entsprechenden Risiken einschätzen können.

c. Er informiert den Finanzstabilitätsrat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich über für den Finanzstabilitätsrat strategisch relevante Entwicklungen und erarbeitet Diskussionsgrundlagen zuhanden des Finanzstabilitätsrats.

d. Er tauscht sich über die von den Mitgliedern geplanten und ergriffenen Massnahmen für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen sowie bei Bedarf über die Abstimmung der Massnahmen aus.

e. Er entwickelt und diskutiert Krisenszenarien.

f. Er führt Krisenübungen basierend auf Krisenszenarien durch.

g. Er diskutiert wesentliche Abwicklungsfragen mit Relevanz für die Finanzstabilität, namentlich die Abwicklungspläne der systemrelevanten Banken.

5 Er kann Dritte anhören.

Art. 54d Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des

Finanzstabilitätsrats und des Finanzstabilitätsausschusses im

Allgemeinen

1 Die Mitglieder des Finanzstabilitätsrats und des Finanzstabilitätsausschusses teilen mit den anderen Mitgliedern die Informationen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 54b und 54c erforderlich oder dienlich sind, darunter auch nicht öffentlich zugängliche Informationen, namentlich über einzelne Finanzmarktteilnehmer.

2 Sie informieren die anderen Mitglieder unverzüglich über Entwicklungen im Finanzmarkt oder bei einzelnen Finanzmarktteilnehmern, die nach ihrer Einschätzung zu einer ernsthaften Gefährdung der Finanzstabilität in der Schweiz führen könnten, sowie über die geplanten und ergriffenen Massnahmen.

3 Die FINMA informiert die anderen Mitglieder des Finanzstabilitätssauschusses mindestens einmal jährlich über die Beurteilung der Abwicklungspläne der systemrelevanten Banken nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d des Bankengesetzes vom 8. No-