Vorlage
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
vember 193434 (BankG). Die SNB informiert die anderen Mitglieder des Finanzstabilitätsausschusses mindestens einmal jährlich über den Umfang der von systemrelevanten Banken vorbereiteten Vermögenswerte im Hinblick auf einen Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB.
Art. 54e Informationsaustausch für die Bewältigung von Finanzkrisen
1 Das EFD, die FINMA und die SNB teilen untereinander unverzüglich die Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Bewältigung einer Finanzkrise erforderlich sind, namentlich Informationen über:
a. die Solvenz und die Liquidität der betroffenen Finanzmarktteilnehmer;
b. Inhalt, Umsetzbarkeit und Auswirkungen von geplanten Massnahmen;
c. die durch die betroffenen Finanzmarktteilnehmer vorbereiteten Vermögenswerte im Hinblick auf einen Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB und ausländischen Zentralbanken;
d. die bei den betroffenen Finanzmarktteilnehmern vorhandenen Vermögenswerte, die für einen Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB und ausländischen Zentralbanken vorbereitet werden können, sowie über alle weiteren vorhandenen Bilanzaktiven und über die damit verbundenen Auswirkungen auf staatliche Massnahmen;
e. die von den betroffenen Finanzmarktteilnehmern bereits bezogene Liquiditätsunterstützung bei der SNB und ausländischen Zentralbanken;
f. wesentliche Interaktionen, die sie mit den betroffenen Finanzmarktteilnehmern führen oder geführt haben;
g. wesentliche Interaktionen, die sie mit in- und ausländischen Behörden führen oder geführt haben.
2 Die FINMA benachrichtigt unverzüglich das EFD und die SNB, wenn sie vorsieht, bei einer systemrelevanten Bank eine Massnahme nach Artikel 25 Absatz 1 BankG35 anzuordnen, und teilt mit dem EFD und der SNB ihre Einschätzung.
3 Nach der Benachrichtigung nach Absatz 2 nimmt die SNB eine Einschätzung vor, die insbesondere die Risiken für die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erörtert. Sie teilt deren Ergebnisse dem EFD mit.
Art. 54f Informationsaustausch mit anderen Behörden
Das EFD, die FINMA und die SNB sind befugt, inländischen Behörden nicht öffentlich zugängliche Informationen zu übermitteln, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Prävention oder Bewältigung einer Finanzkrise benötigen.
34 SR 952.0
35 SR 952.0