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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 54

5a. Titel: Zusammenarbeit für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen

Art. 54a Allgemeines

1 Das EFD, die FINMA und die SNB arbeiten für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen im Finanzstabilitätsrat und im Finanzstabilitätsausschuss eng zusammen.

2 Das EFD, die FINMA und die SNB können für die Zusammenarbeit bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen eine Vereinbarung abschliessen.

Art. 54b Finanzstabilitätsrat

1 Mitglieder des Finanzstabilitätsrats sind die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD, die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident der FINMA und die Präsidentin oder der Präsident des Direktoriums der SNB.

2 Für die Leitung des Finanzstabilitätsrats hat die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD den Vorsitz. Für die Organisation und die Protokollierung der Sitzungen ist das EFD zuständig.

3Der Finanzstabilitätsrat tagt mindestens einmal jährlich, im Beisein aller seiner Mitglieder und in der Regel im Beisein des Finanzstabilitätsausschusses. Jedes Mitglied des Finanzstabilitätsrats kann die Einberufung einer Sitzung verlangen und Traktanden vorschlagen.

4Der Finanzstabilitätsrat hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. Er legt die strategische Stossrichtung der Arbeiten des Finanzstabilitätsausschusses zur Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz fest.

b. Er informiert über das EFD den Bundesrat und die zuständige Delegation der Bundesversammlung spätestens im Zeitpunkt, in dem seine Risikobeurteilung zum Ergebnis führt, dass ausserordentliche Massnahmen des Bundes, der FINMA oder der SNB wahrscheinlich erforderlich sind.

c. Er koordiniert die öffentliche Kommunikation des EFD, der FINMA und der SNB bei der Bewältigung einer Finanzkrise.

5 Er kann dem Finanzstabilitätsausschuss Aufträge im Rahmen von dessen Aufgabenbereich zur Umsetzung der strategischen Stossrichtung zur Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz erteilen.

6 Er kann Dritte anhören.

Art. 54c Finanzstabilitätsausschuss

1 Mitglieder des Finanzstabilitätsausschusses sind die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen und die Direktorin oder der Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung, die Direktorin oder der Direktor