Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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unter die prudenzielle Aufsicht fallen, Dienstleistungen zu erbringen, die keinen Bezug zu Prüfungshandlungen aufweisen (Art. 24 Abs. 6 VE-FINMAG). Diese Massnahme schränkt nicht den gesamten Umfang an zu erbringenden Dienstleistungen ein, sondern verteilt sie unter den Prüfgesellschaften neu. Es ist der leitenden Prüferin oder dem leitenden Prüfer untersagt, gewisse weitere Funktionen innezuhaben (Art. 9a VE-RAG). Zudem ist es für die Beaufsichtigten obligatorisch, für die Wahl und den Wechsel der Prüfgesellschaft bei der FINMA eine Genehmigung einzuholen (Art. 28a Abs. 1bisff. VE-FINMAG) sowie die Prüfgesellschaft nach einer bestimmten Zeit zu wechseln (Art. 28b VE-FINMAG). Die Pflicht, für einen Wechsel der Prüfgesellschaft bei der FINMA eine Genehmigung einzuholen, kann es insbesondere ermöglichen, einen solchen Wechsel zu verhindern, wenn die Gründe dafür mit einer strengen Prüfung zusammenhängen, die der oder die Beaufsichtigte lieber stoppen würde. Die Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind somit gerechtfertigt, denn diese Änderungen dienen dem Zweck, die Qualität der Prüfung zu verbessern und das Risiko von Interessenkonflikten zu mindern. Sie entsprechen insofern einem überwiegenden öffentlichen Interesse, als sie die Wirksamkeit der Aufsicht und die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften erhöhen. Schliesslich ist eine strenge Prüfung notwendig, um es der FINMA zu ermöglichen, reelle Probleme, mit denen der oder die Beaufsichtigte konfrontiert ist, zu erkennen. Die Aufsicht vonseiten der FINMA wird somit verbessert und wird es dieser ermöglichen, die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten sowie die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu schützen (Art. 4 FINMAG). Diese verschiedenen Massnahmen bleiben weiterhin verhältnismässig, denn sie beeinträchtigen die Wirtschaftsfreiheit weniger stark als andere Massnahmen, auf die verzichtet wurde (z. B. die Abschaffung der dualen Aufsicht). Diese Massnahmen entsprechen somit Artikel 36 BV.
Die Zwangsgelder (Periodic Penalty Payments, PPP) (Art. 32a VE-FINMAG) stellen einen Eingriff in die durch Artikel 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit dar, da sie auf die freie Ausübung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit sowie auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) insofern finanziellen Druck ausüben, als der oder die Beaufsichtigte einen Teil seines Bruttobetriebsertrags dem Staat zahlen muss. Artikel 32a VE-FINMAG legt die Anwendungsbedingungen für die Zwangsgelder in einem formellen Gesetz klar und vorhersehbar fest. Diese Bedingungen können erst nach einer formellen Androhung und der Gewährung einer Frist angeordnet werden, die es dem oder der Beaufsichtigten ermöglicht, die Verfügung der FINMA umzusetzen. Die Zwangsgelder können lediglich bei fortdauernder Nichteinhaltung angeordnet werden. Zudem ist ihre Dauer streng auf höchstens sechs Monate begrenzt, und ihr Betrag ist an den Bruttobetriebsertrag der beaufsichtigten Person geknüpft, sodass sie an deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angepasst sind. Die Zwangsgelder dienen einem legitimen öffentlichen Interesse, nämlich der Vollziehung der Verfügungen der FINMA sowie der Wirksamkeit der Aufsicht über die Finanzmärkte. Durch sie ist es möglich, sicherzustellen, dass die Verwaltungsverfügungen nicht toter Buchstabe bleiben, und die Gleichbehandlung unter Wirtschaftsakteurinnen und -akteuren zu erhalten. Schliesslich berücksichtigt das Instrument das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Zwangsgelder sind dafür geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, notwendig, da es keine weniger einschneidenden Massnahmen gibt, welche dieselbe Wirkung hätten, und verhältnismässig im engeren Sinne, wenn man ihre zeitliche Beschränkung, ihre wirtschaftliche Plafonierung und ihre sofortige Beendigung nach der Wiederherstellung