Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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hauptsächlichen Nutzniesser – Personen- und Güterverkehr im ganzen Land – auch zur Finanzierung beitragen, womit der Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz gewahrt bleibt.
Der Ausbau der Nationalstrassen ist eine klassisch überkantonale Aufgabe mit hohem gesamtschweizerischem Nutzen. Nur eine zentrale Planung kann die durchgehende Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Netzes gewährleisten, während Vollzugsaufgaben weiterhin in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. Die Finanzierung aus schweizweiten, nutzungsnahen Abgaben entspricht dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz, da der Fernverkehr als Hauptnutzniesser auch die Finanzierung der Infrastruktur mitträgt
Beim Programm Agglomerationsverkehr verbleiben Planungshoheit und operative Umsetzung bei Kantonen, Städten und Gemeinden, während der Bund eine koordinierende und mitfinanzierende Rolle einnimmt. Durch die abgestufte Kofinanzierung tragen Bund und Kantone die Kosten entsprechend dem jeweiligen Nutzen, was dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz entspricht.
6.5 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzes
Die Bundesbeschlüsse der vorliegenden Vorlage stehen im Einklang mit dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199043. Die Artikel 81a und 83 der BV weisen dem Bund eine Daueraufgabe zu. Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionstatbestände geschaffen; die Finanzierung erfolgt im Rahmen bestehender Instrumente und gesetzlicher Grundlagen. Für die Nationalstrasse umfasst die Vorlage ausschliesslich Aufgaben, die im Eigenbereich des Bundes liegen. Es sind keine Subventionen enthalten. Im Rahmen des Programm Agglomerationsverkehr sind Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften vorgesehen. Die Abgeltungen werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und der Trägerschaft der Agglomerationsprogramme ausgerichtet. Die Ausbauten für die Eisenbahninfrastruktur werden wie bisher vollständig subventioniert. Gestützt auf Artikel 58a EBG stellt der Bund über den BIF die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen bereit. Die Mittel werden im Rahmen der bestehenden Instrumente, namentlich der Ausbauschritte des strategischen Entwicklungsprogramms Bahninfrastruktur, eingesetzt. Soweit Beiträge an Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen ausgerichtet werden, erfolgen diese auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Finanzierungsformen und der entsprechenden Vereinbarungen. In diesen Vereinbarungen werden die subventionsrechtlichen Vorgaben für das jeweilige Finanzierungsverhältnis konkretisiert. Das BAV und die Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen stellen deren Umsetzung und Kontrolle im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam sicher.
43 SR 616.1