Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Finanzbeschlüsse ergibt sich aus Artikel 167 BV.
Bahn: Der Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2027 für die Eisenbahninfrastruktur stützt sich auf Artikel 48c EBG. Die drei Bundesbeschlüsse über die Verpflichtungskredite für die Ausbauschritte für die Eisenbahninfrastruktur stützen sich auf Artikel 58 EBG.
Strasse: Der Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2027 für die Nationalstrassen stützt sich auf Artikel 11b NSG. Der Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2027 für die Nationalstrasse und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten stützt sich auf Artikel 7 Buchstabe a NAFG. Der Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen für den Zeitraum 2028–2031 stützt sich auf Artikel 6 NAFG. Der Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz stützt sich auf Artikel 1 Absatz 1, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1.
Programm Agglomerationsverkehr: Der Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2028 für Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr stützen sich auf Artikel 7 Buchstabe b NAFG.
6.2 Erlassform
Die drei Bundesbeschlüsse über die Ausbauschritte für die Eisenbahninfrastruktur gemäss EBG sind nicht rechtsetzender Natur. Sie unterstehen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c BV in Verbindung mit Artikel 48c Absatz 1 EBG dem fakultativen Referendum.
Die Änderung des Eisenbahngesetzes untersteht dem fakultativen Referendum.
Die drei Bundesbeschlüsse über die Verpflichtungskredite für die Ausbauschritte für die Eisenbahninfrastruktur sind einfache Bundesbeschlüsse. Sie unterstehen nicht dem Referendum (Art. 163 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 Parlamentsgesetz).
Der Bundesbeschluss über die langfristige Finanzierung einer leistungsfähigen Eisenbahninfrastruktur, welcher eine Änderung des Artikels 196 Ziffer 14 Absatz 4 BV vorsieht, untersteht dem obligatorischen Referendum.
Der Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2027 für die Nationalstrassen nach Artikel 11b NSG ist nicht rechtsetzender Natur. Er untersteht nach diesem Artikel dem fakultativen Referendum.