Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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ZEBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die zukünftige Entwicklung

der Bahninfrastruktur (SR 742.140.2)

Glossar

Agglomeration Die Agglomeration umfasst eine Kerngemeinde (selten mehrere)

und die mit ihr formal und funktional verflochtenen Agglomerationsgemeinden (Umlandgemeinden). Das BFS hat statistische Kriterien festgelegt und bestimmt die Agglomerationen nach jeder Volkszählung neu (Zusammenhang des Siedlungsgebiets, hohe kombinierte Bevölkerungs- und Arbeitsplatzdichte, überdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung, tiefer Landwirtschaftsanteil, Pendlerverflechtung mit der Kernzone).

Agglomerations- Der Agglomerationskern umfasst die Kerngemeinde und die Gekern meinden der Agglomeration, die unter anderem eine hohe Zahl

von Arbeitsplätzen und eine enge Pendlerverflechtung mit der Kerngemeinde aufweisen.

Angebotskonzept Das Angebotskonzept beschreibt das Angebot für den Perso-

nenverkehr und den Gütertransport auf der Schiene. Die dafür erforderlichen Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt für die Bahn.

Ausbaumass- Als Ausbaumassnahme gelten die Aufrüstung und/oder die Ernahme gänzung bestehender sowie der Neubau von Anlagen. Sie führt

zu einer Kapazitätszunahme in der Nutzung der Anlage.

Eisenbahninfra- Nach Artikel 62 Absatz 1 EBG gehören zur Bahninfrastruktur alle struktur Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netz-

zugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:

a. der Fahrweg;

b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;

c. die Sicherungsanlagen;

d. die Publikumsanlagen;

e. die öffentlichen Verladeanlagen;

f. die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der Rangiertriebfahrzeuge;

g. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–f notwendigen Dienstgebäude und Räume.

Darüber hinaus können nach Artikel 62 Absatz 2 EBG weitere Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Bahninfrastruktur gehören.

Ergänzungs- Technisch notwendige Massnahme zur Erreichung eines Angemassnahme botsziels inkl. eines fahrbaren Bahnbetriebs und der Sicherstel-

lung des Personenflusses in den Bahnhöfen. Sie leitet sich von den Fahrplanplanungen im mittelfristigen Realisierungshorizont ab und ergänzt die beschlossenen Netzelemente so, dass letz-