Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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Beim Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2027 für die Nationalstrassen und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten sowie beim Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2028–2031 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen handelt es sich um nicht rechtsetzende Finanzbeschlüsse (einfache Bundesbeschlüsse), die gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV nicht dem Referendum unterstehen. Ebenfalls als einfacher Bundesbeschluss im Sinne dieser Bestimmung gilt der Beschluss über die Änderung des Netzbeschlusses.

Der Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2028 für Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr ist gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c e contrario und Artikel 163 Absatz 2 BV und nach Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ein einfacher, also nicht dem Referendum unterstehender Bundesbeschluss.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Ausgabenbremse dient der Disziplinierung des Bundes in seiner Ausgabenpolitik. Die Bundesversammlung muss Ausgaben ab einer gewissen Höhe mit qualifiziertem Mehr beschliessen. Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte erforderlich für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Diese Beträge werden durch den vorliegenden Ausbauschritt überschritten, sodass folgende Bundesbeschlüsse der Ausgabenbremse unterstehen:

- Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2027 für die Eisenbahninfrastruktur

- Bundesbeschluss über die Anpassung des Verpflichtungskredits für den Ausbauschritt 2025 für die Eisenbahninfrastruktur

- Bundesbeschluss über die Anpassung des Verpflichtungskredits für den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur

- Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2027 für die Nationalstrassen und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten

- Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den Betrieb, Unterhalt und Anpassungen der Nationalstrassen im Zeitraum 2028–2031

- Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2028 für Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr

- Bundesbeschluss über einen Zusatzkredit für einen Beitrag an die Massnahme «Galleria Moscia-Acapulco» einschliesslich der flankierenden Massnahme «Riqualifica della litoranea (Tratto Ascona-Brissago)» im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr

6.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Beim Ausbau der Eisenbahninfrastruktur handelt es sich um eine nationale Aufgabe mit starken interkantonalen und internationalen Verflechtungen. Die Planung der Infrastruktur erfordert eine wirksame und kohärente Netzentwicklung. Über zweckgebundene, schweizweite Finanzierungsinstrumente wird zudem sichergestellt, dass die