Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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menquelle in den BIF fliessen. Zu diesem Zweck wird Absatz 3bisBV dahingehend angepasst, dass die Mehrwertsteuersätze für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur neu um 0,2 statt wie bisher um 0,1 Prozentpunkte dauerhaft erhöht werden.

Art. 196 Ziff. 14 Abs. 4 und 5

Aufgrund der dauerhaften Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur um 0,2 Prozentpunkte (Art. 130 Abs. 3bisBV) können diese beiden Übergangsbestimmungen aufgehoben werden.

4.1.2 Eisenbahngesetz (EBG) - Änderung

Art. 48c Abs. 2bis

Bereits heute basieren die Ausbauschritte und die darin vorgesehenen Massnahmen auf einem Bedarfsnachweis sowie auf einem Angebotskonzept. Ungeachtet des erforderlichen Nachweises auf der Bedarfsseite fehlte es in der Vergangenheit teilweise an einem hinreichenden Reifegrad der beschlossenen Massnahmen zum Zeitpunkt des Beschlusses. Die Folge war eine ungenügende Kostengenauigkeit, was zu erheblichem finanziellem Mehrbedarf geführt hat. Absatz 2biswird deshalb dahingehend ergänzt, dass für den Beschluss strategischer Netzelemente neu ein abgeschlossenes Vorprojekt vorausgesetzt wird. Mit Abschluss des Vorprojekts wird eine Kostengenauigkeit von +/-20% erreicht. Die Kostensicherheit und somit die Kongruenz zwischen Ausbau und Finanzierung wird dadurch erhöht.

Darüber hinaus werden Ergänzungsmassnahmen beschlossen (vgl. Kap. 2.1.7.4). Sie tragen dazu bei, dass die im Ausbauschritt für eine Region oder Strecke beschlossenen Angebotsziele (Kapazitätserhöhung, Leistungssteigerung o.ä.) erreicht werden können. Sie sind technisch notwendig, um das mit den strategischen Netzelementen angestrebte Angebot künftig effektiv umsetzen zu können.

Während die strategischen Angebotsziele und die damit verbundenen Netzelemente zum Zeitpunkt des Beschlusses klar definiert sind, sind die dafür erforderlichen Ergänzungsmassnahmen zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht ausreichend bekannt bzw. abschliessend bestimmt. Sie konkretisieren sich regelmässig erst im weiteren Verlauf der Angebots- und Produktionsplanung. Es ist daher nicht zweckmässig, dass sich das Parlament mit jeder einzelnen kleineren bis mittleren Infrastrukturmassnahme befasst. Für die für einen Angebotshorizont erforderlichen Ergänzungsmassnahmen werden deshalb künftig Sammelpositionen zum Beschluss beantragt. Die dafür erforderlichen Mittel sollen vom Parlament gesamthaft bewilligt werden. Die weitere inhaltliche Konkretisierung der erforderlichen Ergänzungsmassnahmen liegt wie bis anhin in der Zuständigkeit des BAV und erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Eisenbahnunternehmen und in Abstimmung mit den Kantonen gemäss Art. 16 KPFV.

Damit auch im Rahmen der Ergänzungsmassnahmen die Kostengenauigkeit erhöht werden kann, ist vorgesehen, dass die vom Parlament für die Sammelpositionen bewilligten Mittel erst mit dem jeweiligen Abschluss des Vorprojekts der einzelnen Infrastrukturmassnahmen durch den Bundesrat freigeben werden (vgl. Erläuterung zu Art. 58 Abs. 4 EBG). Der Bundesrat kann die Freigabe dem UVEK delegieren.