Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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des Bundesbeschlusses über den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur einen Teil der vorgeschlagenen Massnahmen von der unbefristeten Verlängerung des MWST-Promilles abhängig macht, stehen auch die dafür vorgesehenen, finanziellen Mittel unter dem Vorbehalt, dass Absatz 2bisdieses Beschlusses in Kraft tritt (vgl. Kap. 4.1.3.2). Sollte die unbefristete Verlängerung des MWST-Promilles nicht in Kraft treten und damit die Massnahmen aus Absatz 2bisdes Bundesbeschlusses über den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur nicht umgesetzt werden, würde der für den AS 2035 vorgesehene Kredit entgegen dem Vorschlag des Bundesrates nicht erhöht, sondern folgerichtig auf 9 660 Millionen Franken reduziert. Um diesen Umstand transparent aufzuzeigen, wird der Verpflichtungskredit in zwei Absätze aufgeteilt.

Die Konsequenz ist, dass Artikel 1 Absatz 2 nur dann in Kraft tritt, wenn die unbefristete Verlängerung des MWST-Promilles von Volk und Ständen angenommen wird (Art. 3 Abs. 2) und es nur in diesem Fall in vollem Umfang zur beantragten Krediterhöhung kommt.

Der Verpflichtungskredit ist unbefristet. Er ist an den beschlossenen AS 2035 und an den Katalog der darin enthaltenen Massnahmen gebunden. Er läuft so lange, bis deren Realisierung abgeschlossen ist. Der Verpflichtungskredit basiert auf dem Preisstand per Ende 2014 (Bahnbau-Teuerungsindex 2014 II).

4.1.4.3 Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2027 für die Ei-

senbahninfrastruktur

Art. 1

Der Verpflichtungskredit von 8090 Millionen Franken ist zeitlich nicht befristet und in einzelne Kreditpositionen unterteilt, deren Gliederung sich nach dem Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2027 für die Eisenbahninfrastruktur richtet. Er gilt so lange, bis dessen Realisierung abgeschlossen ist. Da auch der Ausbauschritt 2027 an die unbefristete Verlängerung des MWST-Promilles geknüpft ist (vgl. Kap. 4.1.3.3), würde auch der hier vorgeschlagene Verpflichtungskredit im Falle einer Ablehnung hinfällig. Der Verpflichtungskredit basiert auf dem Preisstand per Juni 2025 (Bahnbau-Teuerungsindex 2025 I).

Art. 2

Der Bundesrat soll die Kompetenz zur Bewirtschaftung des Verpflichtungskredit erhalten und namentlich geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Kreditpositionen vornehmen dürfen. Zudem erhält der Bundesrat die Möglichkeit, den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer zu erhöhen. Inklusive Mehrwertsteuer und Teuerung wird der Ausbauschritt 2027 nach heutigem Kenntnisstand rund 9200 Millionen Franken kosten. Diese Schätzung basiert auf folgenden Annahmen: Preisstand 2025, Abgeltung der pauschalen Vorsteuerkürzung als 1% der Kosten, Teuerung 1% pro Jahr, Abschluss der Projekte im Jahr 2046.