Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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Der Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt Nationalstrassen 2027 (Art. 1 Bst. a) tritt nur in Kraft, wenn der Beschluss über den Ausbauschritt 2027 in Kraft tritt.

Für die übrigen Kredite (Art. 1 Bst. b und c), die nicht mit den Projekten des Ausbauschritt 2027 zusammenhängen, besteht kein Vorbehalt zum Inkrafttreten. Sie treten damit in Kraft, auch wenn gegen den Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2027 für die Nationalstrasse ein Referendum ergriffen wird.

4.2.3 Netzbeschluss

Im Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz vom 21. Juni 1960 (Netzbeschluss) legt das Parlament die Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung fest. Aufgrund der umfassenden Überprüfung der Projekte im STEP Nationalstrassen durch das ASTRA und in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der ETHZ schlägt der Bundesrat vor, die folgenden Strecken aus dem Nationalstrassennetz zu entlassen.

Tabelle 24 Änderung des Netzbeschlusses

Kanton Abschnitte Im aktuellen Netzbeschluss Anpassung

Waadt Aubonne/Morges(Ouest) – Villars- Kl. 1 Aubonne /Morges(Ouest) – Vil- Kl. 1

Ste-Croix lars-Ste-Croix

Zürich Seebach/Zürich-Nord – Brüttisel- Kl. 1 Seebach/Zürich-Nord – Brütti- Kl. 1

len/Effretikon sellen/Effretikon

Für die Umfahrung Morges wurden zwischen 2010 und 2013 Vorstudien durchgeführt. Die Vertiefungen zeigten, dass keine der Varianten eine allseits befriedigende Lösung darstellt. Zudem verursacht das Projekt mit rund 3660 Millionen Franken sehr hohe Kosten. Die bisher erfolgten Arbeiten an der Glattalautobahn Zürich zeigen, dass der neue Autobahnabschnitt kaum noch ins bereits sehr komplexe, bestehende Nationalstrassennetz integrierbar ist. Zudem ist das Projekt mit geschätzten Kosten von rund 3930 Millionen Franken auf absehbare Zeit nicht finanzierbar.

Sowohl in Morges als auch im Glattal können die erwarteten Probleme auf der Autobahn mit betrieblichen Massnahmen sowie dem vorgesehenen Ausbau der Kapazitäten im Eisenbahnnetz und im Agglomerationsverkehr ausreichend gelöst werden (vgl. Kap. 3.4). Als Folge des definitiven Verzichts auf die beiden Projekte sollen die Verbindungen aus dem Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz entlassen werden.