Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten

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Art. 1 b und c

Ergänzend beantragt der Bundesrat dem Parlament einen Verpflichtungskredit für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten in Höhe von 200 Millionen Franken und für die Vorinvestition der Nationalstrasse im Zusammenhang mit dem Brüttenertunnel der Eisenbahn in Höhe von 57 Millionen Franken.

Tabelle 23 Höhe Verpflichtungskredit in Millionen Franken (Preisstand April 2025, ohne MWST)

Betrag

Projektierung und Landerwerb (vgl. Kap. 2.2.7)

Planung der Projekte aller Realisierungshorizonte inkl. Landerwerb200

Brüttenertunnel als Vorinvestition für eine Glattalautobahn Verlegung Bahntrassee57

Total257

Das genehmigte Eisenbahnprojekt für den Bau des Brüttenertunnel umfasst als Vorinvestition für eine spätere Glattalautobahn eine Verlegung der Bahnlinie im Raum Dietlikon. Der damalige Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit zu dieser Vorinvestition ist als Teil des Ausbauschrittes 2023 aufgrund des Referendums nicht in Kraft getreten. Die strassenseitig bedingten Mehrkosten fallen unabhängig von der vorgesehenen Streichung der Glattalautobahn an und müssen dem NAF angelastet werden. Dafür braucht es einen Bundesbeschluss im Umfang von 57 Millionen Franken.

Bei nicht genügenden Mitteln im Fonds muss nach Artikel 5 Absatz 2 NAFG vorranging die Finanzierung der Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen sichergestellt werden.

Art. 2

Die Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer zu erhöhen. Inklusive Mehrwertsteuer und Teuerung wird der Ausbauschritt 2027 nach heutigem Kenntnisstand rund 2011 Millionen Franken kosten. Diese Schätzung basiert auf folgenden Annahmen: MWST von 8,1%, Teuerung von 1% pro Jahr, Abschluss der beiden Projekte im Jahr 2047. Die Genauigkeit der Kostenschätzung beträgt +/-30%.

Art. 3

Die Abrechnung des Verpflichtungskredits erfolgt gegliedert nach den Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a–b des Bundesbeschlusses vom … über den Ausbauschritt 2027 für die Nationalstrassen sowie nach den Verpflichtungen nach Artikel 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Beschlusses.

Art. 4