Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/66: Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
1. Der Abschuss von Wölfen, die erheblichen Schaden an Nutztieren verursa chen oder Menschen gefährden (Art. 9b Abs. 1 JSV), soll auch dann bewilligt werden können, wenn sie zu einem Rudel gehören oder sich im Streifgebiet eines Rudels aufhalten.
2. Die reaktive Regulierung (Art. 4c Abs. 1 JSV) soll dahingehend angepasst werden, dass Schäden auch ausserhalb des Sömmerungsgebiets sowie aus dem der reaktiven Regulierung vorausgehenden Zeitraum berücksichtigt werden können.
1.2 Beantragte Neuregelungen
Den beiden Motionen liegen Situationen zugrunde, in denen Wölfe Schaden verur sacht haben und gemäss aktuellem Recht entweder zeitlich oder räumlich keine Ab schüsse möglich waren. Zum einen betrifft das die eidgenössischen Jagdbannge biete, innerhalb denen selbst bei mehrfachen Angriffen auf Nutztiere keine
Abschussverfügung erteilt werden kann. Zum anderen geht es um die Möglichkeit, bei einzelnen Wölfen eines Rudels mit problematischem Verhalten ganzjährig einen Abschuss tätigen zu können.
Die Vorlage regelt die Umsetzung der Motionen wie folgt:
Artikel 11 Absatz 5bis JSG regelt neu die Zulassung des Abschusses von Wölfen als geschützte Art in eidgenössischen Jagdbanngebieten. Die eidgenössischen Jagd banngebiete sind Vorranggebiete für die Fauna, die zum besonderen Schutz der Wildtiere eingerichtet wurden. Wölfe dürfen neu innerhalb dieser Jagdbanngebiete reguliert werden. Der Abschuss von Wölfen wird gemäss Motion fokussiert auf be sondere Situationen, namentlich bei Vorliegen eines Wildschadens infolge mehrfach überwundenen Herdenschutzes oder zur Verhinderung einer Gefährdung von Men schen.
Der neue Artikel 12 Absatz 2ter JSG ermöglicht im Zeitraum Februar bis Mai Mass nahmen gegen einzelne Wölfe eines Rudels, die wiederholt Nutztiere töten oder wel che eine Gefährdung von Menschen darstellen. Somit kann neu bei «Problemwöl fen» ganzjährig gehandelt werden, selbst wenn die Wölfe zu einem Rudel gehören.
1.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen.
1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Europaweit massgebend für die Regelung von Schutz und jagdlicher Nutzung der freilebenden Säugetiere und Vögel sind das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, SR 0.455), das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention, SR 0.451.46), das Abkommen zur Er haltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA, SR 0.451.47) sowie das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES, SR 0.453). Die Schweiz ist allen diesen Konventionen beigetreten, so dass deren Bestimmungen verbindlich sind für das