Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/66: Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 9 Seiten
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Wurfzeit handelt, die selbst bei jagdbaren Arten klassischerweise in die Schonzeit fällt. Es besteht ein gewisses Risiko, bei Abschüssen in dieser Zeit verwaiste Jung tiere zu hinterlassen, weshalb im Rahmen der Abschussbewilligungen dem Schutz der Jungtiere im Sinne des Tierschutzes besonders Rechnung zu tragen ist. Der neue Absatz 2terermöglicht im Zeitraum Februar bis Mai dennoch Massnahmen ge gen einzelne Wölfe eines Rudels, die wiederholt fachgerecht umgesetzte Massnah men zum Herdenschutz überwinden und dabei einen erheblichen Schaden verursa chen oder welche eine Gefährdung von Menschen darstellen, auch wenn feststeht oder die Möglichkeit besteht, dass dieses Rudel Jungtiere hat. Da in den Monaten Juni bis Januar bereits heute Massnahmen möglich sind, kann neu ganzjährig auch bei einzelnen Wölfen, welche zu einem Rudel gehören, bei problematischem Verhal ten eingegriffen werden. Als problematisch gelten wiederholte Angriffe auf Schafe oder Ziegen, die durch fachgerecht umgesetzte Massnahmen zum Herdenschutz ge schützt sind, sowie auf Tiere der Rinder- und Pferdegattung und die Gefährdung von Menschen. Abgestimmt auf die übrigen Eingriffe bei Wölfen eines Rudels ist auch bei Abschüssen nach Artikel 12 Absatz 2terJSG die Zustimmung des BAFU erforderlich.
Damit die Abschüsse der Verhütung weiterer Schäden dienen, müssen sie, wenn möglich aus dem Rudelverband und nahe der geschädigten Nutztierherden erfolgen.
3. Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden
Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Neuerungen führen zu keinem Änderungsbedarf in kantonalem Recht.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie soll dazu beitragen, dass die langfristige Akzeptanz des Wolfs durch die Gesellschaft erhalten und geför dert wird.
Prüfpflichten gemäss Artikel 4 Unternehmensentlastungsgesetz (UEG; SR 930.31)
Die Vorlage schafft keine neuen oder veränderten Pflichten für die betroffenen Unter nehmen inklusive KMU.
Regulierungskostenschätzung gemäss Artikel 5 UEG
Die Vorlage schafft keine Regulierungskosten im Sinne von Artikel 5 UEG.
3.3 Andere Auswirkungen
Diese Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Aussenpolitik der Schweiz.