Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/66: Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 9 Seiten

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(Stand 2024), was einem Anteil von rund 15 Prozent aller im Berggebiet gehaltenen Schafen entspricht (Tierverkehrsdatenbank 2024: 185’000 Schafe gesömmert). In den anderen 13 Jagdbanngebieten werden keine Schafe gehalten. Die Präsenz der Schafe variiert stark und reicht von wenigen Dutzend bis über 4 000 Tiere. Zudem werden in den eidgenössischen Jagdbanngebieten zirka 18 000 Rinder und Kühe ge sömmert.

Neu werden Massnahmen bei wiederholten Schäden (mindestens zwei Angriffe) auf geschützten Alpen sowie bei einer Gefährdung von Menschen innerhalb von eidge nössischen Jagdbanngebieten ermöglicht. Dabei ist der Wert dieser Schutzgebiete zu berücksichtigen. Es ist zu gewährleisten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Demnach sollen unter folgenden Voraussetzungen Abschüsse in eidgenös sischen Jagdbanngebieten erlaubt werden:

Bst. a: Bei Vorliegen eines Schadens an Nutztieren auf Alpen innerhalb des eidge nössischen Jagdbanngebietes sollen Abschüsse erlaubt sein, wenn mindestens zwei Angriffe auf Herden, die durch fachgerecht eingesetzte Massnahmen geschützt wa ren, erfolgt sind und dabei insgesamt ein erheblicher Schaden entstanden ist. Der er hebliche Schaden ist für Einzelwölfe in Artikel 9b JSV und für Rudel in Artikel 4c JSV definiert.

Schäden, die ausserhalb des eidgenössischen Jagdbanngebietes entstanden sind, können bei Berechnung der Schadensschwelle nicht angerechnet werden.

Bst. b: Bei der Gefährdung von Menschen innerhalb des Jagdbanngebietes. Eine Gefährdung von Menschen liegt insbesondere vor, wenn ein Wolf sich regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und dabei Menschen gegenüber zu wenig Scheu zeigt.

Die Bestimmung gilt sowohl für Einzelabschüsse nach Artikel 12 Absatz 2 und 2ter JSG als auch für Regulierungen von Rudeln nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 4bisJSG. Sie erlaubt unter Erfüllung zusätzlicher Voraussetzun gen die Ausdehnung des Abschussperimeters innerhalb eidgenössischer Jagdbann gebiete. Damit Wölfe aus einem Rudel auch in einem eidgenössischen Jagdbannge biet gemäss Artikel 7a JSG reguliert werden dürfen, müssen demnach die

Bedingungen von Artikel 11 Absatz 5biserfüllt sein. Ein Abschuss ist daher nur zuläs sig, wenn das Rudel Massnahmen zum Herdenschutz wiederholt überwunden hat und dabei ein erheblicher Schaden im Jagdbanngebiet eingetreten ist.

Bei Abschüssen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2terund 4bis JSG ist der Einbezug des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) über dessen erforderli che Zustimmung gewährleistet. Für Einzelabschüsse nach Artikel 12 Absatz 2 JSG innerhalb der eidgenössschen Jagdbanngebiete ist das BAFU anzuhören. Zudem ist im Rahmen dieser Abschüsse weiterhin dem Muttertierschutz im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 JSG Rechnung zu tragen.

Art. 12 Abs. 2ter Massnahmen gegen einzelne Wölfe eines Rudels

Bislang ist der Eingriff bei Wölfen eines Rudels beschränkt auf die proaktive Regulie rung nach Artikel 7a in den Monaten September bis Januar und auf die reaktive Re gulierung nach Artikel 12 Absatz 4bisJSG in den Monaten Juni bis August. Damit be steht zwischen Februar und Mai keine Möglichkeit zum Eingriff bei Problemwölfen aus Rudeln. Das liegt darin begründet, dass es sich um die Fortpflanzungs- und