Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/66: Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 9 Seiten

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4. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrats

4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft zur Legislaturplanung 2025-2028 noch im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2025-2028 vorgesehen.

4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrats

Es bestehen keine Widersprüche zwischen den Neuregelungen des JSG und den Strategien des Bundes. Die Neuerungen des JSG bezüglich Abschüsse von Wölfen in eidgenössischen Jagdbanngebieten weisen Schnittstellen auf zur Strategie Biodi versität Schweiz. Widersprüche zu dieser Bundesstrategie gibt es keine.

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorgabe stützt sich auf Artikel 79 BV. Demnach legt der Bund die Grundsätze über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Ar tenvielfalt der Fische und der wild lebenden Säugetiere und Vögel fest.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Diese Vorlage ist kompatibel mit allen internationalen Abkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat (siehe auch Kap. 4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem eu ropäischen Recht).

5.3 Erlassform

Nach Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes.

5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht substanziell.

5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die im Rahmen der Teilrevision des Jagdgesetzes vorgesehenen Gesetzesänderun gen entsprechen den Vorgaben des Subventionsgesetzes (SR 616.1).

5.6 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Die vorliegende Teilrevision des Jagdgesetzes führt keine Delegationsnorm zum Er lass von selbständigem Verordnungsrecht ein.