Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/66: Revision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 9 Seiten

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Schweizer Recht. Alle vorgeschlagenen Neuregelungen entsprechen dieser Mass gabe.

Der Wolf ist im Anhang 3 der Berner Konvention als geschützte Tierart aufgeführt. Die Berner Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die geeigneten gesetzgeberi schen und verwaltungsorganisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um den Erhalt der im Anhang 3 aufgeführten Arten sicherzustellen. Artikel 7 Absatz 3 Berner Kon vention erwähnt als Massnahmen insbesondere «Schonzeiten und / oder andere Verfahren zur Regelung der Nutzung». Eine Schonzeit ist ein gesetzlich festgelegter Zeitraum, in dem die Jagd auf bestimmte Wildtiere verboten ist, um Fortpflanzung und Aufzucht des Nachwuchses zu sichern. Mit der Umsetzung der Motion Broulis sind neu auch einzelne, gezielte Abschüsse von Wölfen aus Rudeln in den Monaten Februar bis Mai möglich. Diese Regelung gefährdet den Erhalt der Art nicht, da sie auf einzelne Problemwölfe beschränkt ist und keine Erleichterung der Bestandesre gulierung mit sich bringt. Sie steht damit im Einklang mit Artikel 7 Berner Konvention.

1.5 Umsetzung

Die neuen Artikel werden gemeinsam durch Bund und Kantone vollzogen. Der Bun desrat wird gemäss Artikel 24 Absatz 1 JSG die Ausführungsbestimmungen zu Arti kel 11 Absatz 5bisJSG in der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31) und zu Artikel 12 Absatz 2terJSG in der JSV erlassen.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Vorlage setzt die folgenden parlamentarischen Vorstösse um (siehe Kap. 1.1):

• Motion 25.3715 Friedli «Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten zulas sen» durch die Revision von Artikel 11 Absatz 5 JSG;

• Motion 25.3549 Broulis «Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss mög lich sein» durch die Revision von Artikel 12 Absatz 2 JSG.

2. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 11 Abs. 5bis Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten

Absatz 5bisregelt neu die Zulassung des Abschusses von Wölfen als geschützte Art in eidgenössischen Jagdbanngebieten. Wolfsrudel haben Territorien von durch schnittlich 250 km2. Die 43 eidgenössischen Jagdbanngebiete haben eine Fläche von je 8 bis 94 km2. Sie umfassen eine Gesamtfläche von gut 1'500 km2, davon lie gen 40 Schutzgebiete mit einer Fläche von gut 1 400 km2 in den Alpen. Diese bede cken etwa 5 Prozent der Fläche der Schweizer Alpen (Fläche der Alpen geschätzt: 65 Prozent der Landesfläche = 26 800 km2) und beherbergen gesunde Populationen von Huftieren (Gämsen, Rothirsche, Rehe, Steinböcke). Als Gebiete mit reichhalti gem Beutevorkommen sind die eidgenössischen Jagdbanngebiete auch für Wölfe at traktiv, was grundsätzlich erwünscht ist, sind es doch Vorranggebiete für die Fauna, die zum besonderen Schutz der Wildtiere eingerichtet wurden, und Wölfe auch hier durch ihre Jagd auf das Schalenwild übermässigen Schäden an der Waldverjüngung entgegenwirken.

Gleichzeitig hat die Alpwirtschaft in den Banngebieten eine grosse Bedeutung. In 30 der 43 eidgenössischen Jagdbanngebiete werden rund 29’000 Schafe gehalten