Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Energieeffizienzverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
Die Europäische Union (EU) erlässt für Anlagen und Geräte, gestützt auf die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG1 sowie auf die Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU), 2017/13692 Verordnungen, welche die Energieeffizienz und deren Deklaration sowie die Ressourcenef fizienz regeln.
Im Rahmen der vorliegenden Revision der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV; SR 730.02) wird der Anhang 2.2 für die Übernahme des EU-Rechts vollständig revidiert. Anhang 1.18 hingegen wird teilrevidiert, um die punktuellen Anpassungen aus dem EU-Recht zu übernehmen.
Teilrevidiert und verschärft wird die bestehende Ausnahme zum EU-Recht inAnhang 2.14. Neu wird für gewerbliche Fritteusen zusätzlich gefordert, dass sie automatisch im Leerlaufbetrieb die Temperatur absinken lassen.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Anforderungen an die Energieeffizienz und Energieverbrauchskennzeichnung serienmässig herge stellter Anlagen und Geräte sind auf der Ebene des Bundes geregelt; Kantone und Gemeinden sind nicht an der Umsetzung beteiligt. Einzig für allfällige Strafverfahren im Zusammenhang mit der Res sourceneffizienz sind gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe s des USG die kantonalen Strafverfol gungsbehörden zuständig. In den nächsten Jahren ist diesbezüglich aber nur mit vereinzelten Verfahren zu rechnen.
Die neuen und geänderten Anforderungen können mit den bestehenden personellen Ressourcen und Sachkrediten des Bundesamtes für Energie (BFE) umgesetzt werden und bedeuten keinen zusätzlichen Mehraufwand; gleiches gilt für den Vollzug der Ressourceneffizienzanforderungen, der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit entsprechender Prioritätensetzung und mit den bestehenden personellen Res sourcen und Sachkrediten umgesetzt werden kann.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die in den Anhängen 1.18 und 2.2 aufgenommenen Anpassungen an EU-Recht sowie die Änderungen redaktioneller Natur werden auf die Wirtschaft keine Auswirkungen haben.
Anhang 2.14: Die Einführung einer automatischen Temperaturabsenkung für gewerbliche Fritteusen wird von den befragten Marktakteuren überwiegend positiv bewertet und fördert die Energieeffizienz im Gastronomiesektor. Durch die schnellere Verbreitung dieser Technologie können über die Lebens dauer der Geräte deutliche Kosteneinsparungen erzielt werden: niedrigere Stromkosten übersteigen die anfänglichen Mehrkosten beim Kauf. Gleichzeitig führt die Reduktion des Stromverbrauchs zu ei ner messbaren Entlastung der Umwelt, da weniger Energie benötigt wird. Insgesamt leistet die Mass nahme somit einen Beitrag zur Senkung von Betriebskosten, zur Steigerung der Energieeffizienz so wie zum Klimaschutz.
1 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
2 Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl L198 vom 28.7.2017, S.1; geändert durch Verordnung (EU) 2020/740, ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1.