Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 7 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Energieeffizienzverordnung
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Die Anpassung an das europäische Recht erfolgt nach den im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) enthaltenen Grundsätzen. Die Schweiz über nimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten grundsätzlich die Vor schriften der EU; Ausnahmen dazu sind nur zulässig, wenn der Bundesrat diese in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) vorsieht.
In der vorliegenden Revision werden in den Anhängen 1.18 und 2.2 Vorschriften mit denjenigen der EU harmonisiert und bestehende Handelshemmnisse somit abgebaut.
Die bestehende Ausnahme zum EU-Recht in Anhang 2.14 wird weiter verschärft. Diese Ausnahme wurde vom Bundesrat in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) bereits verabschiedet.
5. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Revisionsvorlage enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Ver pflichtungen der Schweiz, einschliesslich den aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU resultierenden Verpflichtungen, nicht vereinbar sind. Das Notifikationsverfahren wird noch vor der Vernehmlassung durchgeführt.
6. Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1.18, Ziff. 1.2 und 2.2
Die Energieeffizienz-, Emissions- und Informationsanforderungen von Einzelraumheizgeräten werden in der Schweiz vorwiegend gleich geregelt wie in der EU. Am 1. Juli 2025 wurden die Ökodesign-Anfor derungen der Verordnung (EU) 2024/11033, welche die Verordnung (EU) 2015/1188 ersetzte, in der Schweiz übernommen. Mit der Einführung der neuen Verordnung (EU) 2024/1103 wurde die Berech nung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad angepasst, unter anderem wurde der Umrechnungsko effizient (CC) von 2.5 auf 1.9 reduziert und die Gleichung leicht geändert. Daher wurden die in der Schweiz geltenden Mindestanforderungen an die neue Berechnungsmethode angepasst, die Mindest anforderungen blieben technisch identisch.
Mit der Einführung der Verordnung (EU) 2024/1103 hat die Begriffsbestimmung für „Luftheizungspro dukt“ geändert. Die Verordnung (EU) 2024/1103 verweist bei diesem Begriff auf die Verordnung (EU) 2016/22814. Dies hat zur Folge, dass einfache Heizlüfter (elektrisches Einzelraumheizgerät, das mit einem oder mehreren Ventilatoren zur Wärmeverteilung durch erzwungene Konvektion der Raumluft ausgestattet ist, bei denen alle Komponenten und Funktionselemente in einem einzigen Gehäuse un tergebracht sind und die nicht an eine externe Wärmequelle oder zusätzliche Luftkanäle angeschlossen sind) in den Geltungsbereich von Luftheizprodukten fallen (Anhang 2.11 EnEV und Verordnung (EU)
3 Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräten und separate Regler zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 1103, 19.4.2024.
4 Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Eu ropäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltge rechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozessküh ler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282, ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.