Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 7 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Energieeffizienzverordnung

2016/2281). Dies war nicht Absicht der EU und wird daher von der EU wieder korrigiert und in dieser Revision von der Schweiz übernommen.

Der Entwurf einer EU-Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1103 beinhaltet geringfü gige Korrekturen und Präzisierungen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Weiter wird der Begriff „Luftheizungsprodukt“ dahingehend geändert, dass elektrische Einzelraumheizgeräte, die mit einem oder mehreren Ventilatoren zur Wärmeverteilung durch erzwungene Konvektion der Raumluft ausge stattet sind, bei denen alle Komponenten und Funktionselemente in einem einzigen Gehäuse unterge bracht sind und die nicht an eine externe Wärmequelle oder zusätzliche Luftkanäle angeschlossen sind, nicht mehr als Luftheizprodukte gelten. Damit fallen einfache Heizlüfter wieder in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1103 und somit in Anhang 1.18 der EnEV. Einfache Heizlüfter gelten somit wieder als „ortsbewegliche elektrische Einzelraumheizgeräte“ und werden als solche bewertet.

Die Schweiz übernimmt für einfache Heizlüfter dieselben Anforderungen wie die EU, einfache Heizlüfter müssen einen Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von mindestens 44,7 % betragen.

Die Publikation der Verordnung wird im Sommer 2026 erwartet und tritt in der EU 20 Tage später in Kraft. Um Handelshemmnisse zu vermeiden, sollen diese Korrekturen möglichst zeitnah ins Schweizer-Recht übernommen werden, dazu muss in Anhang 1.18 der Verweis auf die Verordnung (EU) 2024/1103 angepasst werden. Weiter werden in Ziffer 2.2 desselben Anhangs einfache Heizlüfter aus genommen.

Parallel zu den Ökodesign-Anforderungen werden zurzeit die Energiekennzeichnungs-Anforderungen für Einzelraumheizgeräte in der EU revidiert. Unter anderem ist es vorgesehen, dass elektrische Ein zelraumheizgeräte neu mit einer Energieetikette gekennzeichnet werden müssen. Das BFE prüft in die ser Hinsicht, die Energieeffizienzvorschriften anhand der nächsten Energieeffizienzklasse anzupassen (Ziffer 4). Ein solcher Ansatz würde den Vollzug der Energieeffizienzvorschriften für alle Interessens parteien stark vereinfachen. Dennoch hat sich der Revisionsprozess in der EU stark verzögert und eine Veröffentlichung der neuen Energiekennzeichnungs-Anforderungen wird wahrscheinlich nicht vor Ende 2026 geschehen. Somit kann diese Vollzugsweise nicht in der aktuellen EnEV-Revision aufgenommen werden.

Anhang 2.2 externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie die Informationsanforderungen an externe Netzteile sind in der Schweiz identisch geregelt wie in der EU. Die Schweiz hat dazu am 15. Mai 2020 die Ver ordnung (EU) 2019/17825 übernommen. Mit den geplanten Änderungen der EnEV werden die Ökodesign-Anforderungen der neuen Verordnung (EU) 2025/20526, welche die Verordnung (EU) 2019/1782 er setzt, in der Schweiz per 14. Dezember 2028 zeitgleich wie in der EU übernommen.

Die Verordnung (EU) 2019/1782 legt Mindestanforderungen an die Energieeffizienz externer Netzteile fest, insbesondere hinsichtlich des Wirkungsgrads im Betrieb und der Leistungsaufnahme bei Nulllast und definiert den Geltungsbereich anhand von Leistung, Spannung und Anwendungsfällen. Mit der Ver ordnung (EU) 2025/2052 wird der Anwendungsbereich erweitert: Neu erfasst werden neben klassischen externen Netzteilen auch drahtlose Ladegeräte und -pads, Batterieladegeräte sowie USB-Type-C-Ka bel. Die Verordnung (EU) 2025/2052 erweitert und präzisiert die Begriffsbestimmungen, insbesondere

5 Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäss der Richtlinie 2009/125/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95.

6 Verordnung (EU) 2025/2052 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 2025/2052, 24.11.2025.