Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 7 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Energieeffizienzverordnung
im Hinblick auf neue Technologien und Funktionen. Neu eingeführt werden u. a. Adaptive externe Netz teile und USB-Power-Delivery-Ports.
Die Ökodesign-Anforderungen werden erweitert und verschärft: Neben strengeren Effizienzvorgaben umfasst die neue Verordnung zusätzliche Anforderungen an die Leistungsabgabe, verbindliche Inter operabilitätsvorgaben (insbesondere USB Power Delivery im Sinne eines «Common Chargers»), Vor gaben zur Überspannungsfestigkeit sowie erweiterte Informations- und Kennzeichnungspflichten.
Der Nutzen der neuen Verordnung (EU) 2025/2052 liegt in einer deutlich breiteren und wirksameren Verbesserung der Umwelt- und Marktwirkung von Lade- und Stromversorgungssystemen: Sie senkt den Energieverbrauch durch strengere Effizienzanforderungen und zusätzliche Grenzwerte weiter, gleichzeitig fördert sie durch verbindliche Interoperabilitätsvorgaben die Wiederverwendbarkeit von La degeräten, reduziert die Anzahl benötigter Netzteile und trägt so zur Verringerung von Elektronikabfällen bei. Insgesamt führt die Regulierung damit zu Energieeinsparungen, Ressourcenschonung, weniger Abfall und einer höheren Benutzerfreundlichkeit durch standardisierte Ladelösungen.
Die Übernahme der Verordnung (EU) 2025/2052 in die schweizerische EnEV ist insbesondere aus Sicht des freien Warenverkehrs zweckmässig. Die Schweiz orientiert sich traditionell eng an den EU-Ökode signvorgaben, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden und den Marktzugang für Hersteller, Importeure und Händler sicherzustellen. Mit der Ablösung der bisherigen Verordnung (EU) 2019/1782 in der EU würden bei einem Verzicht auf die Übernahme der neuen Verordnung (EU) 2025/2052 in der EnEV divergierende Anforderungen entstehen. Dies hätte zur Folge, dass Produkte für den EU- und den Schweizer Markt unterschiedlich ausgelegt, geprüft und gekennzeichnet werden müssten, was zu sätzlichen administrativen Aufwand und Kosten verursachen würde.
Anhang 2.14, Ziff. 1.2, 2.3 Bst. b, 3.1 und 4 netzbetriebene gewerblicher Kochfelder, offener Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) und Fritteusen
Der Geltungsbereich wird aufgrund vieler Rückfragen von den Marktteilnehmern präzisiert. Namentlich sind neu Grillplatten, Kochfelder, die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Verwendung in schweizerischen Schutzbauten zugelassen sind, dreiseitig geschlossene Salamander mit Rosteinschub sowie Tischfritteusen ausgenommen.
Für netzbetriebene gewerbliche Fritteusen gelten bereits heute nur in der Schweiz Anforderungen an die Energieeffizienz; in der EU bestehen derzeit keine entsprechenden Regelungen. Entsprechend sind diese in Art. 2 Bst. c Ziff. 5 VIPaV aufgeführt. Die Anforderungen werden nun weiter verschärft.
Die neue Regelung sieht vor, dass gewerbliche Fritteusen als Mindestanforderung künftig mit einer au tomatischen Temperaturabsenkung ausgestattet sein müssen. Bereits heute verfügen rund 60 % der verkauften Stand- und Einbau- Fritteusen über diese Funktion.
Im berechneten Szenario mit Mindestanforderung und entsprechend rascherer Durchdringung mit der Technologie bewirken die in einem Jahr verkauften Fritteusen Einsparungen von 1.8 Mio. Franken über die typischen 12 Jahre Lebensdauer der Geräte (2.2 Mio. Franken tiefere Stromkosten bei 0.4 Mio. Franken Mehrkosten beim Kaufpreis der modernen Geräte). Das kumuliert über die Lebensdauer der Geräte ausgelöste Stromsparpotential liegt bei 7.4 GWh.
In der Ziffer 2.3 wird neu vorgeschrieben, dass gewerbliche Fritteusen nach längstens 30 Minuten Leer laufbetrieb automatisch die Soll-Temperatur unter 130 Grad Celsius absenken oder sich ausschalten müssen.
Der Leerlaufbetrieb einer Fritteuse beschreibt den Betriebszustand, in dem das Gerät betriebsbereit ist und die eingestellte Frittier-Temperatur erreicht hat, ohne dass tatsächlich Lebensmittel frittiert werden.