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Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 9 Seiten

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Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht. BG «%ASFF_YYYY_ID»

2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683

Art. 14 Abs. 1 Bst. i

1Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

i. die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20054

Art. 33 Bst. abisund cquater

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

abis. der Vereinigten Bundesversammlung betreffend die Amtsenthebung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin, eines Stellvertretenden Bundesanwalts oder einer Stellvertretenden Bundesanwältin sowie eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;

cquater. des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr angestellten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;

4. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 20105

Art. 1 Abs. 2

2Es gilt nicht für Strafsachen, welche die Bundesanwaltschaft kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen hat.

Art. 20 Wahl, Amtsdauer und Anstellung

1Die Vereinigte Bundesversammlung wählt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen.

2Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

3Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

4Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin stellt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen an. Er oder sie kann die Anstellung auf Personen beschränken, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

3 SR 172.021

4 SR 173.32

5 SR 173.71