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Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 9 Seiten
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Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht. BG «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Delegation von Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g ist ausgeschlossen.
Art. 26 Abs. 1, 2 und 4
1Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes im Falle einer Delegation nach Artikel 25 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Gerichtsstandsregeln, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so verständigt sich die Staatsanwaltschaft des Bundes mit den kantonalen Behörden unter Berücksichtigung der Gerichtsstandsregeln über die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden.
4Kommt eine Delegation oder Vereinigung im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Konflikte über die sachliche Zuständigkeit und Verfahren
1Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht.
2Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 39–42.
Art. 38 Abs. 2
2Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsregeln dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.
Art. 40 Abs. 2–2quater
2Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft eines Kantons, die in