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Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 9 Seiten
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Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht. BG «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 21 Einleitungssatz
Die Vereinigte Bundesversammlung kann ein von ihr gewähltes Mitglied der Bundesanwaltschaft vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
Art. 25 Abs. 1
1Die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtsbehörde beträgt sechs Jahre.
Art. 29 Abs. 1 und 2
1Die Aufsichtsbehörde übt die fachliche und administrative Aufsicht über die Bundesanwaltschaft aus.
2Sie kann gegenüber der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen. Ausgeschlossen sind:
a. Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln;
b. Weisungen betreffend die kriminalpolitische Schwerpunktsetzung;
c. Weisungen betreffend die Anwendung und Auslegung des Rechts.
Art. 31 Bericht über die Aufsichtstätigkeit
Die Aufsichtsbehörde erstattet der Bundesversammlung jährlich und bei besonderen Vorkommnissen Bericht über ihre Tätigkeiten und Erkenntnisse.
Art. 31a–31c einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Titels
Art. 31a Finanzen
Die Aufsichtsbehörde unterbreitet dem Bundesrat ihren Entwurf für den Voranschlag und ihre Rechnung sowie den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung der Bundesanwaltschaft. Der Bundesrat leitet diese unverändert der Bundesversammlung weiter.