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Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 9 Seiten

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Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht. BG «%ASFF_YYYY_ID»

abis. alle Straftaten, sofern sie völkerrechtlich geschützte Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen, ständiger Missionen, konsularischer Posten oder internationaler Organisationen betreffen;

b. die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189, 190 und 191, sofern sie gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte gerichtet sind;

h. die Straftaten des Artikels 260bissowie des dreizehnten, vierzehnten und siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;

hbis. die Straftaten des Artikels 260terhinsichtlich der Beteiligung an oder der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260terAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer 2, die Straftaten der Artikel 260quinquiesund 260sexies sowie die Verbrechen, die von einer terroristischen Organisation ausgehen.

hter. die Straftaten des fünfzehnten Titels, sofern sie gegen die öffentliche Gewalt des Bundes gerichtet sind; davon ausgenommen sind Straftaten der Artikel 285 und 286 gegen Angestellte des öffentlichen Verkehrs im Sinne der Artikel 285 Ziffer 1 Absatz 2 und 286 Absatz 2 StGB;

j. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von Behördenmitgliedern oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität

1Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach Artikel 260terhinsichtlich der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260terAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, die Straftaten nach den Artikeln 305bis, 305terund 322ter–322septiesStGB9 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen, wenn die Straftaten:

Art. 25 Abs. 1 und 2

1Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann eine Strafsache, für welche nach Artikel 23 oder 24 Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen. Bei einer Delegation verständigt sie sich vorgängig mit den kantonalen Behörden.

9 SR 311.0