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Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 9 Seiten

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Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht. BG «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 31b Disziplinarverfahren

1Eröffnet die Aufsichtsbehörde eine Disziplinaruntersuchung gegen ein von der Vereinigten Bundesversammlung gewähltes Mitglied der Bundesanwaltschaft, so bezeichnet sie die Person, die mit der Untersuchung betraut wird. Sie kann auch Personen ausserhalb der Aufsichtsbehörde mit der Disziplinaruntersuchung beauftragen. Die mit der Untersuchung betrauten Personen können verfahrensleitende Verfügungen erlassen.

2Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19686.

3Ergibt die Disziplinaruntersuchung, dass das von der Vereinigten Bundesversammlung gewählte Mitglied der Bundesanwaltschaft eine Amtspflichtverletzung begangen hat, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber ihm eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.

4Sie kann ein von der Vereinigten Bundesversammlung gewähltes Mitglied der Bundesanwaltschaft sofort vorsorglich vom Dienst freistellen, wenn:

a. schwere strafrechtlich oder disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden;

b. wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind; oder

c. eine laufende Disziplinaruntersuchung behindert wird.

5Gegen die Verfügung von Disziplinarmassnahmen nach Absatz 3 oder einer vorsorglichen Freistellung kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

6Sind die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach Artikel 21 erfüllt, so unterbreitet die Aufsichtsbehörde der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag auf Amtsenthebung.

Art. 31c Auskunfts- und Mitteilungsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann der Gerichtskommission auf Anfrage oder von sich aus sämtliche Auskünfte und Informationen erteilen, die mit Blick auf die Wahl oder Wiederwahl des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen von Bedeutung sein können.

Art. 66a Straftaten von durch die Vereinigte Bundesversammlung gewählten

Mitgliedern der Bundesanwaltschaft

1Richtet sich die Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen ein von der Vereinigten Bundesversammlung gewähltes Mitglied der Bundesanwaltschaft, so ernennt die Aufsichtsbehörde einen ausserordentli-

6 SR 172.021