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Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 9 Seiten

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Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht. BG «%ASFF_YYYY_ID»

chen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin für die Prüfung der erhobenen Tatvorwürfe.

2Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte für Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit, so stellt der ausserordentliche Staatsanwalt oder die ausserordentliche Staatsanwältin den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte ein Gesuch um Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung.

3Wird die Ermächtigung erteilt, so wählt die Vereinigte Bundesversammlung einen ausserordentlichen Bundesanwalt oder eine ausserordentliche Bundesanwältin zur Durchführung des Strafverfahrens.

Art. 67 Sachüberschrift

Straftaten von durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin angestellten Staatsanwälten und Staatsanwältinnen

Art. 78

Aufgehoben

Art. 78a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

1Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft richtet sich nach bisherigem Recht.

2Die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Bundesanwaltschaft, die nach bisherigem Recht vom Bundesanwalt oder der Bundesanwältin gewählt wurden, werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom … in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

5. Strafprozessordnung7

Art. 23 Abs. 1 Bst. a–b, h–hter, j

1Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB8:

a. alle Straftaten, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen gerichtet sind;

7 SR 312.0

8 SR 311.0