Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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richt am 3. Februar 2021 ab4. Mit Bericht vom 28. April 2021 beantworteten die Gutachter Ergänzungsfragen der GPK zu beiden Themen «Übertragung der Kompetenz zur Wahl, Wiederwahl und Amtsenthebung der Leitungspersonen der Bundesanwaltschaft an die AB-BA» sowie «kollektive Leitung der Bundesanwaltschaft».5 Die Feststellungen und Empfehlungen der GPK in ihrem Schlussbericht verweisen zum Teil auf dieses Gutachten und erschliessen sich mitunter erst durch dessen Beizug vollständig. Soweit zum Verständnis notwendig wird im Folgenden auch auf das Gutachten Geth/Schindler Bezug genommen. Gleiches gilt bezüglich des Tätigkeitsberichts der AB-BA 2020 vom 8. März 20216. Der Schlussbericht der GPK verweist zum Teil auch auf dortige Ausführungen und Vorschläge der AB-BA. Insgesamt kommen die GPK zum Schluss, die Aufsicht über die BA sei tendenziell zu stärken.

Die Erfahrungen der GK im Zusammenhang mit der Amtsenthebung bzw. Nichtwiederwahl und der Strafverfolgung von Mitgliedern der BA, die gemäss den beiden Motionen Grundlagen für den gesetzgeberischen Handlungsbedarf bilden sollen, finden sich im Schreiben von Prof. em. Georg Müller vom 19. September 2020 an die GK. Mit diesem Schreiben erfüllte der Verfasser den Auftrag der GK, die Mängel aufzulisten, die im Zusammenhang mit dem Amtsenthebungsverfahren gegen den damaligen Bundesanwalt festgestellt wurden, und Lösungsmöglichkeiten vorzuschlagen. Das Schreiben stellt fünf gesetzgeberische Mängel fest, wobei zur Behebung vier Änderungen der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 20107 vorgeschlagen werden.

Gemäss Artikel 3a Absatz 1 Bst. a des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20058 (VlG) kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft. Das ist bei einer Änderung der erwähnten Parlamentsverordnung der Fall. Deshalb beabsichtigt der Bundesrat, die Vorschläge von Prof. em. Georg Müller später zu prüfen und die allenfalls nötigen Änderungen der Parlamentsverordnung dem Parlament zusammen mit dem Entwurf zu unterbreiten.

Das Gleiche gilt für die Empfehlung der GPK auf eine Anpassung des geltenden Rechts, damit die von der Bundesversammlung gewählten Mitglieder der BA im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Abgeltung von Überstunden oder nichtbezogener Ferien geltend machen können. Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der von der Bundesversammlung gewählten Mitglieder der BA werden durch die Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte

4Christopher Geth/Benjamin Schindler, Gutachten.

5Christopher Geth/Benjamin Schindler, Ergänzungsfragen Gutachten.

6Tätigkeitsbericht der AB-BA 2020 vom 8. März 2021, Bericht zu Handen der Bundesver-

sammlung gemäss Artikel 29 des Strafbehördenorganisationsgesetzes. Publiziert unter: www.ab-ba.admin.ch > Tätigkeitsberichte > Tätigkeitsbericht 2021.

7 SR 173.712.23

8 SR 172.061