Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen für eine Meldepflicht an den Bund zu schaffen, wenn kantonale Behörden gegen eine minderjährige Person ein Strafverfahren wegen einer terroristischen Straftat eröffnen. Dabei ist auf eine kohärente Ausgestaltung zur Strafverfolgung von Erwachsenen zu achten.

Begründet wird dies damit, dass es keine Jugendanwaltschaft des Bundes gebe, welche bei terroristischen Straftaten von Minderjährigen aktiv werde. Für Kantone, welche für diese Fälle verantwortlich seien, gebe es keine Verpflichtung die Bundesbehörden über die Eröffnung eines solchen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen. Mit der Einführung einer Meldepflicht für kantonale Behörden werde die Terrorismusbekämpfung schweizweit gestärkt, da die zuständigen Bundesbehörden einen vollständigen Überblick über Terrorismusdelikte erhielten.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Der Schlussbericht der GPK enthält 18 «Feststellungen und Empfehlungen». Einen Teil der empfohlenen Änderungen schlägt der Bundesrat zur Umsetzung vor (dazu Ziff. 2.1), bei anderen hat eine vertiefte Prüfung ergeben, dass sich Änderungen nicht als sinnvoll erweisen (dazu Ziff. 1.2.1). Drittens schliesslich enthält der Schlussbericht auch Empfehlungen zur blossen Prüfung, deren Ergebnis in Ziffer 1.2.2 dargestellt werden.

1.2.1 Verzicht auf die Umsetzung von Empfehlungen der GPK auf Gesetzesänderungen

1.2.1.1 Umfassendes Akteneinsichtsrecht der AB-BA

Die GPK empfehlen, gesetzlich festzuschreiben, dass sich das Einsichtsrecht der AB-BA nicht auf Akten abgeschlossener Verfahren beschränkt, sondern auch solche laufender Verfahren umfasst. Der Bundesrat sieht dagegen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, denn Artikel 30 Absatz 2 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201019 (StBOG) gewährt Personen, die von der AB-BA Abklärungen bei der BA betraut sind, ein umfassendes Akteneinsichtsrecht und beschränkt dieses nicht auf Akten abgeschlossener Verfahren. Auch die Ausführungen der Gutachter Geth und Schindler20 lassen sich nach dem Verständnis des Bundesrates nicht als Aufforderung zu einer Gesetzesänderung verstehen.

19 SR 173.71

20 Christopher Geth/Benjamin Schindler, Gutachten, S. 81 («… ist es deshalb erforderlich, dass das Akteneinsichtsrecht auch in laufende Verfahren möglich bleibt.»).