Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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1.2.1.2 Professionalisierung der AB-BA, höhere Entschädigung ihrer Mitglieder, bessere Ausstattung mit Ressourcen
Die Empfehlungen der GPK basieren auf deren Absicht, am bestehenden Modell der Aufsicht festzuhalten, die Aufsicht der AB-BA aber durch gezielte Massnahmen zu stärken. Eine davon ist die Professionalisierung der AB-BA, womit gemäss der GPK auch höhere Entschädigungen und eine bessere Ausstattung mit Ressourcen für das Sekretariat verbunden sein sollen.
Der Schlussbericht der GPK enthält keine näheren Angaben zur angeregten Professionalisierung der AB-BA. Solche lassen sich jedoch dem Gutachten Geth/Schindler entnehmen, das Grundlage für den Schlussbericht der GPK bildet. Nach Ansicht der Gutachter hätte sich seit 2011 gezeigt, dass die AB-BA ihre Aufgabe nicht mit der notwendigen Gründlichkeit habe wahrnehmen können, weil die zeitlichen Ressourcen ihrer Mitglieder nicht genügen würden und auch das Sekretariat nicht über die nötigen Ressourcen verfüge. Die Gutachter halten deshalb eine Abkehr vom bisherigen Milizsystem der Mitglieder der AB-BA für prüfenswert, indem diese neu fest angestellt werden sollten. Für das Präsidium sei ein Anstellungsgrad von 60–100% und für die übrigen Mitglieder ein solcher von 20–30% vorzusehen.21
Der Bundesrat erachtet ein Modell der Festanstellung der Mitglieder der AB-BA aus mehreren Gründen als kaum tauglich und wenig sinnvoll.
Zunächst stellt das heutige auf dem Milizgedanken basierende System sicher, dass verschiedene praktische Berufserfahrungen in die AB-BA einfliessen. Es erscheint dem Bundesrat zweifelhaft, ob sich auch bei einer Festanstellung qualifizierte Personen in genügender Zahl für eine Tätigkeit in der AB-BA finden liessen. So dürfte es beispielsweise nicht sehr wahrscheinlich sein, dass ein ordentlicher Professor oder eine ordentliche Professorin seine bzw. ihre universitäre Tätigkeit zu Gunsten des Präsidiums der AB-BA vollständig aufgeben würde. Selbst bei einer Teilzeit-Anstellung von 60% oder 80% wäre es nur schwer vorstellbar, dass die ordentliche Professur in der restlichen Zeit weitergeführt werden könnte. Auch würde sich die Frage stellen, ob die Professorin oder der Professor nach Beendigung der Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident der AB-BA wieder vollständig zur ursprünglichen Tätigkeit zurückkehren könnte. Diese Überlegungen gelten gleich oder ähnlich auch für die übrigen in der AB-BA vertretenen Berufe.
Weiter dürfte sehr schwierig abzuschätzen sein, welche Kapazitäten die AB-BA für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über längere Zeit braucht. Das Gutachten begründet die Empfehlung auf Festanstellungen mit fehlenden Ressourcen, gerade wenn diese bei besonderen Ereignissen benötigt würden. Die auch für besondere Ereignisse nötigen Ressourcen lassen sich allerdings kaum abschätzen, weil sich besondere Ereignisse naturgemäss nicht vorhersagen lassen. Die für die Mitglieder der AB-BA festzulegenden Beschäftigungsgrade könnten sich somit entweder nach dem Bedarf in einer durchschnittlichen Lage oder nach jenem bei besonderen Ereignissen und erhöhtem Tätigkeitsaufwand ausrichten. Beides würde zu Problemen führen: Im einen Fall liessen sich ausserordentliche Tätigkeiten mangels Ressourcen nicht erbringen;
21 Christopher Geth/Benjamin Schindler, Gutachten, S. 70 und 76 f.