Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010 geregelt. Die Umsetzung der Empfehlung der GPK hat deshalb diese Parlamentsverordnung zu erfolgen.

1.1.2 Postulat 19.3570 Jositsch «Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft»

Zum andern sollen in dieser Vorlage Änderungen der Strafprozessordnung9 (StPO) vorgenommen werden, die ihren Ursprung im Postulat 19.3570 Jositsch «Überprüfung von Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft» haben. Dieses Postulat beauftragte den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob Anpassungen in der Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft notwendig oder zweckmässig sind.

Namentlich sollte geklärt werden, ob die im Reglement vom 11. Dezember 2012 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft festgelegte Struktur und Organisation der Bundesanwaltschaft zweckmässig und den Anforderungen angemessen sind (Ziff. 1 des Postulates), die in den Artikeln 23 ff. der StPO geregelte Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zweckmässig und den Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung angemessen ist (Ziff. 2 des Postulates) und die in den Artikeln 23 ff. des Strafbehördenorganisationsgesetzes geregelte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft den an sie gestellten Anforderungen entspricht (Ziff. 3 des Postulates).

Begründet wird das Postulat damit, dass die Bundesanwaltschaft und insbesondere der Leiter der Behörde seit Jahren in der Kritik stünden. Auffallend sei dabei, dass auch bei personellen Wechseln an der Spitze der Bundesanwaltschaft die Kritik angehalten habe. Es stelle sich daher die grundsätzliche Frage, ob ein strukturelles Problem bestehe, das sich durch personelle Anpassungen nicht aus der Welt schaffen lasse, ob also die Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Aufsicht der Bundesanwaltschaft, wie sie seit Beginn des Jahrtausends bestünden, anzupassen seien.

Am 14. Dezember 2020 hat der Ständerat das Postulat angenommen, allerdings beschränkt auf Ziffer 2 (Überprüfung der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft).10

1.1.2.1 Arbeitsgruppe

Für die Abklärung der Fragestellung im Zusammenhang mit Ziffer 2 des Postulates 19.3570 Jositsch beauftragte das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement

9 SR 312.0

10 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Erweiterte Suche > Geschäftsnummer 19.3570.